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§ 5 PNR-G

Fassungen
ab 17.08.2018 — BGBl. I Nr. 64/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute17.08.2018 BGBl. I Nr. 64/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

PNR-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

17.08.2018BGBl. I Nr. 64/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PNR-G

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Festlegung von Kriterien

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Festlegung der Kriterien für den Abgleich nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, erfolgt durch die Fluggastdatenzentralstelle. Die Kriterien sind regelmäßig, mindestens alle sechs Monate, zu überprüfen.
  2. Absatz 2,Die Kriterien bestehen aus verdachtsbegründenden und verdachtsentlastenden Prüfungsmerkmalen und müssen zielgerichtet, verhältnismäßig und bestimmt sein. Verdachtsbegründende Prüfungsmerkmale beruhen auf Tatsachen zu strafbaren Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins und müssen geeignet sein, Personen zu identifizieren, die für den Zweck des Paragraph eins, Absatz eins, bedeutsame Prüfungsmerkmale erfüllen. Verdachtsentlastende Prüfungsmerkmale dienen dazu, Personen, die unter verdachtsbegründende Prüfungsmerkmale fallen, auszuschließen. Bei den Kriterien sind die Prüfungsmerkmale so zu kombinieren, dass die Zahl der unter ein Kriterium fallenden Personen möglichst gering ist. Besondere Kategorien von personenbezogenen Daten (Paragraph 39, DSG) dürfen nicht Gegenstand eines Prüfungsmerkmals sein.
  3. Absatz 3,Zur Festlegung oder Aktualisierung von Kriterien ist die Fluggastdatenzentralstelle ermächtigt, die in der PNR-Datenbank und in der Trefferverwaltung verarbeiteten Daten zu analysieren.

Im RIS seit

17.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2018

Gesetzesnummer

20010284

Dokumentnummer

NOR40206153