Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 64/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Depersonalisierung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Fluggastdatenzentralstelle hat die in der PNR-Datenbank verarbeiteten Daten sechs Monate nach Übermittlung durch die Luftfahrtunternehmen zu depersonalisieren. Depersonalisierung nach diesem Bundesgesetz ist die Unkenntlichmachung jener Daten, mit denen die Identität eines Fluggastes unmittelbar festgestellt werden kann.
(2)Absatz 2,Die Aufhebung der Depersonalisierung ist aufgrund eines begründeten Ersuchens einer in § 7 genannten Behörde zulässigDie Aufhebung der Depersonalisierung ist aufgrund eines begründeten Ersuchens einer in Paragraph 7, genannten Behörde zulässig
zur Vorbeugung oder Verhinderung einer bestimmten strafbaren Handlung gemäß § 1 Abs. 1 nach Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten (§ 91a SPG, § 74a Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, § 57 Militärbefugnisgesetz BGBl. I Nr. 86/2000) oderzur Vorbeugung oder Verhinderung einer bestimmten strafbaren Handlung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, nach Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten (Paragraph 91 a, SPG, Paragraph 74 a, Finanzstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, Paragraph 57, Militärbefugnisgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,) oder zur Aufklärung einer bestimmten strafbaren Handlung gemäß § 1 Abs. 1 oder Verhinderung von im Rahmen einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung oder einer kriminellen Organisation (§§ 278 bis 278b StGB) geplanten strafbaren Handlungen auf Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung oder auf Anordnung des Gerichts nach den Bestimmungen der StPO; § 139 Abs. 2 und 4 StPO gilt sinngemäß.zur Aufklärung einer bestimmten strafbaren Handlung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder Verhinderung von im Rahmen einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung oder einer kriminellen Organisation (Paragraphen 278 bis 278 b StGB) geplanten strafbaren Handlungen auf Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung oder auf Anordnung des Gerichts nach den Bestimmungen der StPO; Paragraph 139, Absatz 2 und 4 StPO gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2018
Dokumentnummer
NOR40206154