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§ 7 PNR-G

Fassungen
ab 17.08.2018 — BGBl. I Nr. 64/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute17.08.2018 BGBl. I Nr. 64/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

PNR-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

17.08.2018BGBl. I Nr. 64/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PNR-G

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Übermittlung von Fluggastdaten durch die Fluggastdatenzentralstelle

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Soweit dies für den Zweck des Paragraph eins, Absatz eins, erforderlich ist, sind Übermittlungen der nach diesem Bundesgesetz verarbeiteten Daten durch die Fluggastdatenzentralstelle auf begründetes Ersuchen an die in Paragraph 4, Absatz 2, genannten Behörden, an Fluggastdatenzentralstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) sowie an Europol im Wege der nationalen Europol-Stelle (Paragraph 4, Absatz eins, BKA-G) zulässig. Bei Gefahr in Verzug sind Übermittlungen durch die Fluggastdatenzentralstelle auch unmittelbar an die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates zulässig, wenn diese die jeweilige nationale Fluggastdatenzentralstelle über die Anfrage in Kenntnis gesetzt hat.
  2. Absatz 2,Übermittlungen der nach diesem Bundesgesetz verarbeiteten Daten durch die Fluggastdatenzentralstelle an Behörden von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind (Drittstaaten), sind gemäß den in Absatz eins, genannten Voraussetzungen und nach Maßgabe der Paragraphen 8 bis 12 Polizeikooperationsgesetz – PolKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1997,, zulässig.
  3. Absatz 3,Die Fluggastdatenzentralstelle ist ermächtigt, die Fluggastdaten eines anderen Mitgliedstaates unter den Voraussetzungen des Absatz 2, an die Behörden von Drittstaaten zu übermitteln, wenn die Fluggastdatenzentralstelle dieses Mitgliedstaates in die Übermittlung einwilligt. Kann die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden, ist die Übermittlung nur dann zulässig, wenn diese unerlässlich ist, um eine gegenwärtige Gefahr durch eine in Paragraph eins, Absatz eins, genannte strafbare Handlung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat abzuwehren. Die für die Einwilligung zuständige Fluggastdatenzentralstelle ist unverzüglich zu unterrichten.
  4. Absatz 4,Die Flugastdatenzentralstelle ist ermächtigt, Übermittlungen gemäß Absatz eins bis 3 sowie die dafür erforderlichen Verwaltungsdaten in der Trefferverwaltung (Paragraph 4, Absatz 3,) zu verarbeiten.
  5. Absatz 5,Justizielle Zusammenarbeit nach dem Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – EU-JZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz – ARHG, Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,, dem Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2002,, dem Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten, Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1996,, oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleibt unberührt.

Im RIS seit

17.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2018

Gesetzesnummer

20010284

Dokumentnummer

NOR40206155