Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Produktpirateriegesetz 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 104/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
Frühzeitige Überlassung der Waren
(zu Art. 24 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014)(zu Artikel 24, der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014)
§ 4.Paragraph 4,
Eine nach Art. 24 Abs. 2 Buchstabe a der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 geleistete Sicherheit unterliegt an Stelle der Waren der Einziehung, wenn in einem Verfahren zur Feststellung, ob ein Geschmacksmuster, ein Patent, ein Gebrauchsmuster, eine Topografie eines Halbleitererzeugnisses oder ein Sortenschutzrecht verletzt ist, festgestellt wird, dass eines dieser Rechte geistigen Eigentums verletzt wurde. Eine nach Artikel 24, Absatz 2, Buchstabe a der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 geleistete Sicherheit unterliegt an Stelle der Waren der Einziehung, wenn in einem Verfahren zur Feststellung, ob ein Geschmacksmuster, ein Patent, ein Gebrauchsmuster, eine Topografie eines Halbleitererzeugnisses oder ein Sortenschutzrecht verletzt ist, festgestellt wird, dass eines dieser Rechte geistigen Eigentums verletzt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2019
Dokumentnummer
NOR40218972