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§ 5 PPG 2020

Fassungen
ab 01.07.2020 — BGBl. I Nr. 104/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.07.2020 BGBl. I Nr. 104/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Produktpirateriegesetz 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2020BGBl. I Nr. 104/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PPG 2020

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Text

Kosten

(zu Artikel 29, Absatz eins, der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014)

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Inhaber der Entscheidung, mit der einem Antrag auf Tätigwerden nach Artikel 2, Nummer 9 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 stattgegeben wurde, hat Kosten, die dem Bund oder anderen im Auftrag des Bundes handelnden Parteien ab dem Zeitpunkt der Zurückhaltung oder der Aussetzung der Überlassung der Waren, einschließlich Lagerung und Behandlung der Waren, gemäß Artikel 17, Absatz eins, 18, Absatz eins und 19 Absatz 2 und 3 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 sowie bei der Anwendung von Abhilfemaßnahmen wie z. B. der Vernichtung der Waren gemäß Artikel 23 und 26 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 entstehen, zu ersetzen. In den Fällen des Artikel 18, Absatz eins, der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 gilt dies nur dann, wenn ein Antrag auf Tätigwerden nach Artikel 5, Absatz 3, der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 gestellt wird.
  2. Absatz 2,Werden Waren in Durchführung einer Maßnahme nach Absatz eins, in einem öffentlichen Zolllager oder Verwahrungslager, das von der Zollbehörde betrieben wird, gelagert, sind die gemäß Paragraph 104, Absatz eins, ZollR-DG zu entrichtenden Verwaltungsabgaben durch den Inhaber der Entscheidung zu entrichten.
  3. Absatz 3,Von der Festsetzung von Kosten gemäß Absatz eins und 2 kann Abstand genommen werden, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe der festzusetzenden Kosten steht.

Im RIS seit

30.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2019

Gesetzesnummer

20010791

Dokumentnummer

NOR40218973