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§ 6 PresseFG 2004

Fassungen
ab 01.01.2004 — BGBl. I Nr. 136/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.01.2004 BGBl. I Nr. 136/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Presseförderungsgesetz 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. I Nr. 136/2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PresseFG 2004

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Vertriebsförderung von Tageszeitungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Tageszeitungen wird eine Förderung zugeteilt, wenn sie die Voraussetzungen des Abschnittes römisch eins erfüllen.
  2. Absatz 2,Die Verteilung hat so zu erfolgen, dass die im Fördertopf „Vertriebsförderung für Tageszeitungen“ vorgesehenen Mittel gleichmäßig auf alle förderungswürdigen Tageszeitungen verteilt werden. Werden von einem Verleger mehrere Tageszeitungen verlegt, die jede für sich die Voraussetzungen für die Vertriebsförderung erfüllt, so verringert sich der Förderungsbetrag für die Tageszeitung mit der zweithöchsten im Abonnement verbreiteten Exemplaranzahl um 20 vH, für die mit der dritthöchsten um 40 vH, für die mit der vierthöchsten um 60 vH, für die mit der fünfthöchsten um 80 vH. Werden vom selben Verleger noch weitere Tageszeitungen verlegt, sind diese nicht mehr zu fördern. Diese Kürzungen gelten auch für mehrere Tageszeitungen des selben Medienverbundes (Paragraph 2, Ziffer 7, des Privatradiogesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,).

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20003079

Dokumentnummer

NOR40048053