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§ 7 PresseFG 2004

Fassungen
ab 01.01.2004 — BGBl. I Nr. 136/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.01.2004 BGBl. I Nr. 136/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Presseförderungsgesetz 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. I Nr. 136/2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PresseFG 2004

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Vertriebsförderung von Wochenzeitungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Förderung wird Wochenzeitungen, sofern sie die Voraussetzungen des Abschnittes römisch eins erfüllen, für die ersten 15 000 im Abonnement verbreiteten Exemplare (inklusive Groß- und Mitgliederabonnements) zuerkannt.
  2. Absatz 2,Werden von einem Verleger mehrere Wochenzeitungen verlegt, die jede für sich die Voraussetzungen für die Vertriebsförderung erfüllt, so ist der zweithöchste gemäß Absatz 3, errechnete Förderungsbetrag um 20 vH, der dritthöchste Förderungsbetrag um 40 vH, der vierthöchste um 60 vH, der fünfthöchste um 80 vH zu kürzen. Werden vom selben Verleger noch weitere Wochenzeitungen verlegt, sind diese nicht mehr zu fördern. Diese Kürzungen gelten auch für mehrere Wochenzeitungen des selben Medienverbundes (Paragraph 2, Ziffer 7, des Privatradiogesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,).
  3. Absatz 3,Die Höhe der Vertriebsförderung für Wochenzeitungen errechnet sich in der Weise, dass die Anzahl der Abonnementexemplare mit dem Faktor A multipliziert wird. Der Faktor A, der für die ersten vollen 1 000 Exemplare den Wert 0,015 hat, verringert sich bei jedem Tausenderschritt linear um den Wert 0,001. Das jeweilige Produkt ist mit der Anzahl der jährlichen Nummern zu multiplizieren. Die sich daraus ergebenden Werte sind mittels eines Verteilungsschlüssels so umzurechnen, dass die im Fördertopf „Vertriebsförderung für Wochenzeitungen“ vorgesehenen Mittel voll ausgeschöpft werden können. Es werden nur volle Tausenderpakete gefördert.

Schlagworte

Großabonnement

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20003079

Dokumentnummer

NOR40048054