Rechtstracker.at

§ 13 PRG

Fassungen
ab 01.07.2018 — BGBl. I Nr. 50/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.07.2018 BGBl. I Nr. 50/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pauschalreisegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.07.2018BGBl. I Nr. 50/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PRG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Möglichkeit zur Kontaktaufnahme über den Reisevermittler

Paragraph 13,

Der Reisende kann Nachrichten, Ersuchen oder Beschwerden bezüglich der Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen direkt an den Reisevermittler richten, über den er den Pauschalreisevertrag geschlossen hat. Der Reisevermittler hat diese Nachrichten, Ersuchen oder Beschwerden unverzüglich an den Reiseveranstalter weiterzuleiten. Für die Einhaltung von Fristen gilt eine Erklärung des Reisenden über solche Nachrichten, Ersuchen oder Beschwerden mit ihrem Eingang beim Reisevermittler auch als dem Reiseveranstalter zugegangen.

Im RIS seit

24.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2017

Gesetzesnummer

20009859

Dokumentnummer

NOR40192818