Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pauschalreisegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Möglichkeit zur Kontaktaufnahme über den Reisevermittler
§ 13.Paragraph 13,
Der Reisende kann Nachrichten, Ersuchen oder Beschwerden bezüglich der Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen direkt an den Reisevermittler richten, über den er den Pauschalreisevertrag geschlossen hat. Der Reisevermittler hat diese Nachrichten, Ersuchen oder Beschwerden unverzüglich an den Reiseveranstalter weiterzuleiten. Für die Einhaltung von Fristen gilt eine Erklärung des Reisenden über solche Nachrichten, Ersuchen oder Beschwerden mit ihrem Eingang beim Reisevermittler auch als dem Reiseveranstalter zugegangen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2017
Dokumentnummer
NOR40192818