Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pauschalreisegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Beistandspflicht
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Der Reiseveranstalter hat einem Reisenden in Schwierigkeiten — wozu auch der in § 11 Abs. 7 umschriebene Fall zählt — unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu leisten, insbesondere durchDer Reiseveranstalter hat einem Reisenden in Schwierigkeiten — wozu auch der in Paragraph 11, Absatz 7, umschriebene Fall zählt — unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu leisten, insbesondere durch
die Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularischen Beistand und
Unterstützung des Reisenden bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und bei der Suche nach Ersatzreisearrangements.
(2)Absatz 2,Der Reiseveranstalter kann für seinen Beistand eine angemessene Vergütung verlangen, wenn der Reisende die Schwierigkeiten vorsätzlich oder fahrlässig selbst herbeigeführt hat. Diese Vergütung darf die dem Veranstalter tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2017
Dokumentnummer
NOR40192819