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§ 15 PRG

Fassungen
ab 01.07.2018 — BGBl. I Nr. 50/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute01.07.2018 BGBl. I Nr. 50/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pauschalreisegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.07.2018BGBl. I Nr. 50/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PRG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

5. Abschnitt
Verbundene Reiseleistungen

Informationspflichten

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Bevor der Reisende durch einen Vertrag, der zu verbundenen Reiseleistungen (Paragraph 2, Absatz 5,) führt, oder seine entsprechende Vertragserklärung gebunden ist, hat ihn der Unternehmer, der verbundene Reiseleistungen vermittelt, klar, verständlich und deutlich darüber zu informieren, dass
    1. Ziffer eins
      der Reisende keine Rechte in Anspruch nehmen kann, die ausschließlich für Pauschalreisen gelten, und dass jeder Leistungserbringer lediglich für die vertragsgemäße Erbringung seiner Leistung haftet und
    2. Ziffer 2
      dem Reisenden der Insolvenzschutz nach den österreichischen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 19 Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006 aus 2004, und der Richtlinie 2011/83/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG, Amtsblatt Nummer L 326 vom 11.12.2015 Seite 1, zugutekommt.
  2. Absatz 2,Für die Erfüllung seiner Informationspflicht nach Absatz eins, hat der Unternehmer das entsprechende Standardinformationsblatt gemäß Anhang römisch zwei zu verwenden, sofern die spezielle Art der verbundenen Reiseleistungen in einem dieser Formblätter abgedeckt ist.
  3. Absatz 3,Hat der Unternehmer, der verbundene Reiseleistungen vermittelt, die in den Absatz eins und 2 angeführten sowie die in den österreichischen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 19 Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2015/2302 vorgesehenen Anforderungen nicht erfüllt, so gelten, sofern österreichisches Recht anzuwenden ist, die Rechte und Pflichten gemäß den Paragraphen 7 und 10 bis 14 hinsichtlich der in verbundenen Reiseleistungen enthaltenen Reiseleistungen.
  4. Absatz 4,Die Absatz eins bis 3 gelten auch für Unternehmer, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind, die jedoch ihre Tätigkeiten zur Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen auf einen solchen Mitglied- oder Vertragsstaat ausrichten.
  5. Absatz 5,Wenn verbundene Reiseleistungen das Ergebnis eines Vertragsabschlusses zwischen einem Reisenden und einem Unternehmer sind, der die verbundenen Reiseleistungen nicht vermittelt, so hat dieser Unternehmer den Unternehmer, der die verbundenen Reiseleistungen vermittelt, über den Abschluss des betreffenden Vertrags zu informieren.

Schlagworte

Mitgliedsstaat

Im RIS seit

24.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2017

Gesetzesnummer

20009859

Dokumentnummer

NOR40192820