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§ 1 PRIKRAF-G

Fassungen
ab 01.01.2005 — BGBl. I Nr. 165/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1 heute01.01.2005 BGBl. I Nr. 165/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 165/2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PRIKRAF-G

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß Paragraph 675, Absatz 3, ASVG festgestellten Zeitpunkt außer Kraft vergleiche Paragraph 24, Absatz eins,).

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Errichtung des Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Zur Finanzierung aller Leistungen i.S. des Paragraph 149, Absatz 3, ASVG von bettenführenden privaten Krankenanstalten Österreichs wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Er führt die Bezeichnung „Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds – PRIKRAF“ und wird im Folgenden als PRIKRAF bezeichnet. Der Sitz des PRIKRAF ist Wien.
  2. Absatz 2,Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, umfasst der Begriff „PRIKRAF-Krankenanstalten“ jene Krankenanstalten, die von der Regelung des Paragraph 149, Absatz 3, ASVG erfasst und in der Anlage 1 dieses Gesetzes aufgelistet sind.
  3. Absatz 3,Soweit im Folgenden ausschließlich auf Bestimmungen des ASVG verwiesen wird, sind die Parallelbestimmungen der weiteren Sozialversicherungsgesetze (B-KUVG, BSVG, GSVG) sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Als Anspruchsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes gelten neben den Versicherten insbesondere auch Anspruchsberechtigte gemäß Paragraphen 122, 123, 134 und 158 ASVG sowie Personen, die einem Krankenversicherungsträger auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder auf Grund von zwischenstaatlichem oder überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit zur Gewährung von Sachleistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zugeordnet sind.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

20003812

Dokumentnummer

NOR40059168