Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 165/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Beachte
Tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß § 675 Abs. 3 ASVG festgestellten Zeitpunkt außer Kraft (vgl. § 24 Abs. 1).Tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß Paragraph 675, Absatz 3, ASVG festgestellten Zeitpunkt außer Kraft vergleiche Paragraph 24, Absatz eins,).
Text
Aufgaben des PRIKRAF
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der PRIKRAF hat insbesondere folgende Aufgaben:
Die Abgeltung aller Leistungen von PRIKRAF-Krankenanstalten im stationären und tagesklinischen Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen, für die eine Leistungspflicht der Krankenversicherungsträger besteht. Während der stationären Pflege werden alle intra- oder extramuralen Untersuchungen oder Behandlungen durch die Fondsverrechnung abgegolten.
Die Leistung von Pflegekostenzuschüssen an Versicherte gemäß § 150 Abs. 2 ASVG, die in einer PRIKRAF-Krankenanstalt behandelt wurden.Die Leistung von Pflegekostenzuschüssen an Versicherte gemäß Paragraph 150, Absatz 2, ASVG, die in einer PRIKRAF-Krankenanstalt behandelt wurden.
Die Festlegung von Qualitätskriterien sowie die Mitwirkung an der Umsetzung und Kontrolle der Einhaltung von Qualitätsvorgaben und die Abstimmung mit der gesamtösterreichischen Gesundheitsplanung.
Sonstige Aufgaben, die dem PRIKRAF durch Gesetze und Verordnungen übertragen werden.
(2)Absatz 2,Ambulante Leistungen und Rehabilitations- und Kurleistungen sind aus PRIKRAF-Mittel nicht abzugelten.
Schlagworte
Rehabilitationsleistung
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017
Dokumentnummer
NOR40150413