Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanzprokuraturgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 110/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Dienst- und Fachaufsicht
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die Finanzprokuratur ist Dienstbehörde erster Instanz und Personalstelle im Sinne des VBG.
(2)Absatz 2,Dem Präsidenten kommt die Dienst- und Fachaufsicht über alle Bediensteten zu. Unbeschadet der den Leitenden Prokuraturanwälten gemäß § 12 Abs. 1 zukommenden Rechte und Pflichten kann der Präsident Leiter von Organisationseinheiten außerhalb der einzelnen Geschäftsfelder mit der Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht betrauen.Dem Präsidenten kommt die Dienst- und Fachaufsicht über alle Bediensteten zu. Unbeschadet der den Leitenden Prokuraturanwälten gemäß Paragraph 12, Absatz eins, zukommenden Rechte und Pflichten kann der Präsident Leiter von Organisationseinheiten außerhalb der einzelnen Geschäftsfelder mit der Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht betrauen.
(3)Absatz 3,Die Dienst- und Fachaufsicht in Personal- und Disziplinarangelegenheiten über die Finanzprokuratur obliegt dem Bundesminister für Finanzen.
Schlagworte
Dienstaufsicht, Personalangelegenheit
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Dokumentnummer
NOR40100762