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§ 18 ProkG

Fassungen
ab 01.01.2009 — BGBl. I Nr. 110/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute01.01.2009 BGBl. I Nr. 110/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Finanzprokuraturgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2009BGBl. I Nr. 110/2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ProkG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Aus- und Weiterbildung

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Unter Beachtung der besonderen Anstellungserfordernisse sind alle Bediensteten der Finanzprokuratur verpflichtet, die nach Paragraphen 26, ff BDG 1979, Paragraph 67, VBG sowie nach diesem Bundesgesetz vorgesehene Grundausbildung zu absolvieren und die Dienstprüfungen erfolgreich abzulegen.
  2. Absatz 2,Neben der Verpflichtung zum erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung haben sich alle Bediensteten der Finanzprokuratur gemäß einem vom Präsidenten zu erstellenden Fortbildungsprogramm weiterzubilden. Bei dessen Erstellung ist auf die allgemeinen dienstlichen Erfordernisse und die Anforderungen des Arbeitsplatzes Rücksicht zu nehmen. Die Weiterbildung ist nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Für den Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses sind die Kosten der Aus- und Weiterbildung entsprechend Paragraph 20, Absatz 4, BDG 1979 oder Paragraph 30, Absatz 5, VBG rückzuerstatten. Von der Rückersatzverpflichtung kann in begründeten Fällen durch den Präsidenten abgesehen werden.

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

20005921

Dokumentnummer

NOR40100763