Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanzprokuraturgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 110/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Kosten- und Barauslagenersatz
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der Finanzprokuratur gebührt der Zuspruch der Kosten gleich einem Rechtsanwalt, und zwar auch dann, wenn sie sich durch einen Bediensteten einer anderen Dienststelle vertreten lässt oder diese für sie nach § 6 Abs. 4 oder 5 einschreitet.Der Finanzprokuratur gebührt der Zuspruch der Kosten gleich einem Rechtsanwalt, und zwar auch dann, wenn sie sich durch einen Bediensteten einer anderen Dienststelle vertreten lässt oder diese für sie nach Paragraph 6, Absatz 4, oder 5 einschreitet.
(2)Absatz 2,Die von der Finanzprokuratur vertretenen Rechtsträger sind verpflichtet, ihr die gesamten durch die Vertretung entstandenen Barauslagen zu ersetzen, sofern diese Auslagen nicht ohne erheblichen Aufwand von der Gegenpartei hereingebracht werden können. Dessen ungeachtet kann die Finanzprokuratur einen angemessenen Vorschuss auf die Barauslagen begehren.
(3)Absatz 3,Die Finanzprokuratur hat von ihren vom Bund verschiedenen Mandanten für ihre Tätigkeit zusätzlich zum Barauslagenersatz ein angemessenes Entgelt gemäß §§ 49 und 49a Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, zu fordern.Die Finanzprokuratur hat von ihren vom Bund verschiedenen Mandanten für ihre Tätigkeit zusätzlich zum Barauslagenersatz ein angemessenes Entgelt gemäß Paragraphen 49 und 49 a Bundeshaushaltsgesetz (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, zu fordern.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Dokumentnummer
NOR40100753