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§ 9 ProkG

Fassungen
ab 01.01.2009 — BGBl. I Nr. 110/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.01.2009 BGBl. I Nr. 110/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Finanzprokuraturgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2009BGBl. I Nr. 110/2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ProkG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Kollision

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Wird die Finanzprokuratur in derselben Sache von zwei Mandanten beauftragt, deren Interessen einander widerstreiten, so hat sie,
    1. Ziffer eins
      wenn sie den einen von ihnen obligatorisch, den anderen nur im Einvernehmen zu vertreten oder zu beraten hätte, nur für den erstgenannten Mandanten einzuschreiten;
    2. Ziffer 2
      im Fall der Beratung und Vertretung im Einvernehmen und auf Verlangen, wenn nur einer der beiden Mandanten dem in Paragraph 3, Absatz eins, umschriebenen Personenkreis angehört, nur für diesen tätig zu werden;
    3. Ziffer 3
      im Fall der Beratung und Vertretung im Einvernehmen, wenn beide Mandanten dem in Paragraph 3, Absatz 4 und Absatz 5, umschriebenen Personenkreis angehören, nur einen zu beraten und zu vertreten.
  2. Absatz 2,Unbeschadet dessen kann die Finanzprokuratur auf Verlangen zweier oder mehrerer Mandanten an einer einvernehmlichen Lösung mitwirken oder ein Schiedsgutachten erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

20005921

Dokumentnummer

NOR40100754