Rechtstracker.at

§ 28e PrR-G

Fassungen
ab 01.08.2015 — BGBl. I Nr. 86/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 28e heute01.08.2015 BGBl. I Nr. 86/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Privatradiogesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28 e

Inkrafttretensdatum

01.08.2015BGBl. I Nr. 86/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PrR-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

8a. Abschnitt

Zusammenfassung von Zulassungen für analogen terrestrischen Hörfunk

Paragraph 28 e,

  1. Absatz eins,Zur Schaffung einer einheitlichen Zulassung zur Veranstaltung von privatem terrestrischem Hörfunk (zusammengefasste Zulassung) kann der Antrag auf Zusammenfassung zumindest zweier Zulassungen gestellt werden. Zu diesem Zweck können abweichend von Paragraph 3, Absatz 4
    1. Ziffer eins
      die einem bestehenden Zulassungsinhaber erteilten Zulassungen zusammengefasst oder
    2. Ziffer 2
      eine oder mehrere Zulassungen unterschiedlicher Zulassungsinhaber auf einen einzigen anderen Zulassungsinhaber zum Zweck der Zusammenfassung übertragen
    werden.
  2. Absatz 2,Die Regulierungsbehörde hat binnen drei Monaten zu prüfen, ob den Voraussetzungen des Paragraph 28 f, entsprochen ist. Liegen diese vor, hat sie – allenfalls erst nach Durchführung eines Verfahrens nach Absatz 3, – unter Anwendung des Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, erster und zweiter Satz eine zusammengefasste Zulassung nach Maßgabe des Paragraph 28 g, zu erteilen, die unter Berücksichtigung des Paragraph 10, Absatz 2, jene Übertragungskapazitäten zuordnet, die bisher von den einzelnen Zulassungen umfasst waren.
  3. Absatz 3,Gelangt die Behörde zur Auffassung, dass sich das für die zusammengefasste Zulassung geplante und im Antrag dargestellte Programm gegenüber einem solchen Programm, das bisher auf Grundlage einer im Sinne von Absatz eins, Ziffer eins und 2 zusammenzufassenden Zulassung veranstaltet wurde, grundlegend ändert (Paragraph 28 a,), so verlängert sich die Entscheidungsfrist nach Absatz 2, um weitere vier Monate und es sind jene Hörfunkveranstalter, deren Programme im betreffenden Versorgungsgebiet empfangbar sind, anzuhören. Die Zulassung ist zu versagen und der Antrag abzuweisen, wenn mit der Änderung des Programms schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation, die Wirtschaftlichkeit bestehender Hörfunkveranstalter im Versorgungsgebiet oder die Angebotsvielfalt für die Hörer zu erwarten sind, die auch mittels geeigneter Auflagen nicht reduziert werden können. Solche Auflagen können sich auch nur auf die bisherigen Versorgungsgebiete einer zusammengefassten Zulassung beziehen.
  4. Absatz 4,Im Verfahren nach Absatz 2 und 3 kommt jenen Zulassungsinhabern, die die Übertragung ihrer Zulassung erklärt haben, Parteistellung zu.
  5. Absatz 5,Mit Wirksamkeit einer stattgebenden Entscheidung der Regulierungsbehörde werden auch die Übertragungen wirksam und erlöschen die bisher bestehenden einzelnen Zulassungen. Andernfalls bleiben sämtliche Zulassungen, für welche die Übertragung erklärt wurde, in ihrem Bestand unberührt.

Im RIS seit

31.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2015

Gesetzesnummer

20001215

Dokumentnummer

NOR40172743