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§ 28f PrR-G

Fassungen
ab 31.07.2015 — BGBl. I Nr. 86/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 28f heute31.07.2015 BGBl. I Nr. 86/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Privatradiogesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28 f

Inkrafttretensdatum

31.07.2015BGBl. I Nr. 86/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PrR-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Formelle und materielle Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung

Paragraph 28 f,

  1. Absatz eins,Der Regulierungsbehörde ist darzulegen, welche Zulassungen zusammengefasst oder übertragen werden sollen und die Verbindlichkeit der Übertragungen nachzuweisen. Der Behörde sind weiters für den Inhaber der zusammengefassten Zulassung die Nachweise zu Paragraph 5, Absatz 2, zu erbringen, die Voraussetzungen zu Paragraph 5, Absatz 3, darzulegen sowie die weiteren Urkunden zu Paragraph 5, Absatz 3, vorzulegen. Für den Nachweis zu Paragraph 9, ist diese Bestimmung mit der Maßgabe anzuwenden, dass beginnend mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung Personen und Personengesellschaften desselben Medienverbundes denselben Ort des Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spill over), im Wege der zusammengefassten Zulassung nur einmal versorgen dürfen.
  2. Absatz 2,Gegenstand einer Zusammenfassung nach Paragraph 28 e, Absatz eins, können nur solche Zulassungen sein, aufgrund derer der Zulassungsinhaber seit mindestens zwei Jahren seinen Sendebetrieb ausgeübt hat und deren verbleibende Dauer im Zeitpunkt der Antragstellung noch zumindest ein Jahr beträgt.
  3. Absatz 3,Eine Zusammenfassung ist ferner nur dann zulässig, wenn die von den einzelnen zu übertragenden Zulassungen umschriebenen Versorgungsgebiete
    1. Ziffer eins
      entweder innerhalb desselben Bundeslandes liegen oder
    2. Ziffer 2
      an ihren einander nächstgelegenen Punkten nicht weiter als zehn Kilometer voneinander entfernt sind.
    Überschreitet das Versorgungsgebiet einer Zulassung die Grenzen eines Bundeslandes, gilt es für die Zwecke der Ziffer eins, als in jenem Bundesland gelegen, in dem bereits bisher die größere technische Reichweite erzielt wird.
  4. Absatz 4,Das Versorgungsgebiet einer zusammengefassten Zulassung darf nicht mehr als 45 vH der österreichischen Bevölkerung umfassen.

Im RIS seit

31.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2015

Gesetzesnummer

20001215

Dokumentnummer

NOR40172744