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§ 28g PrR-G

Fassungen
ab 31.07.2015 — BGBl. I Nr. 86/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 28g heute31.07.2015 BGBl. I Nr. 86/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Privatradiogesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28 g

Inkrafttretensdatum

31.07.2015BGBl. I Nr. 86/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PrR-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Sonderbestimmungen für zusammengefasste Zulassungen

Paragraph 28 g,

  1. Absatz eins,Personen und Personengesellschaften desselben Medienverbundes dürfen denselben Ort des Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spill over) nur einmal versorgen.
  2. Absatz 2,Auf zusammengefasste Zulassungen finden die Paragraphen 3, Absatz 5 und 6 und Paragraph 17, Absatz eins, keine Anwendung. Eine zusammengefasste Zulassung wird für die Dauer jener einzelnen Zulassung (Paragraph 28 e, Absatz eins, Satz 2), die zum Zeitpunkt der Antragstellung die größte technische Reichweite erzielt, erteilt, mindestens aber für fünf Jahre. In weiterer Folge bestimmt sich die Dauer nach Paragraph 3, Absatz eins, Satz 3.
  3. Absatz 3,Nach Wirksamkeit der Erteilung einer zusammengefassten Zulassung können Inhaber bestehender Zulassungen, wenn sie seit mindestens zwei Jahren ihren Sendebetrieb ausgeübt haben, zugunsten der Erweiterung (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4,) des bisherigen Versorgungsgebietes einer zusammengefassten Zulassung ihre Zulassung auf den Inhaber dieser Zulassung übertragen, solange der in Paragraph 28 f, Absatz 4, genannte Vomhundertsatz nicht überschritten wird. Paragraph 3, Absatz 4, findet keine Anwendung. Die Regulierungsbehörde hat dazu die zusammengefasste Zulassung bei unveränderter Zulassungsdauer dahingehend abzuändern, dass unter Berücksichtigung des Paragraph 10, Absatz 2, jene Übertragungskapazitäten zugeordnet werden, die bisher von der zu übertragenden Zulassung umfasst waren. Kommt die Behörde bei der Prüfung der Voraussetzungen zur Auffassung, dass das Programm der zusammengefassten Zulassung schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation, die Wirtschaftlichkeit bestehender Hörfunkveranstalter oder die Angebotsvielfalt für die Hörer im von der zu übertragenden Zulassung erfassten Versorgungsgebiet erwarten lässt, so hat sie unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 28 e, Absatz 3, die zusammengefasste Zulassung durch Erteilung von Auflagen abzuändern oder die Übertragung zu versagen.
  4. Absatz 4,Sendeausstiege aus dem Programm für die Ausstrahlung von Werbung und Informationssendungen sind nur bis zu einer Dauer von maximal 10 vH der täglichen Sendezeit und jeweils nur für alle Übertragungskapazitäten innerhalb eines Bundeslandes zulässig. In der Zulassung erteilte Auflagen nach Paragraph 3, Absatz 2, oder Paragraph 28 e, Absatz 3, bleiben von dieser Einschränkung unberührt.
  5. Absatz 5,Die Zusammenfassung einer Zulassung gemäß Paragraph 28 e, mit einer anderen derartigen Zulassung oder mit einer bundesweiten Zulassung oder der Ausbau einer bundesweiten Zulassung um eine zusammengefasste Zulassung sind unzulässig.

Im RIS seit

31.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2015

Gesetzesnummer

20001215

Dokumentnummer

NOR40172745