Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personenstandsgesetz 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 16/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Eintragung der Geburt
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Eintragung erfolgt bei der Personenstandsbehörde am Ort der Geburt.
(2)Absatz 2,Lässt sich der Ort der Geburt einer aufgefundenen Person nicht ermitteln, gilt als Geburtsort der Ort der Auffindung.
(3)Absatz 3,Lässt sich der Ort der Geburt einer in einem Verkehrsmittel geborenen Person nicht ermitteln, gilt als Geburtsort der Ort, an dem die Person aus dem Verkehrsmittel gebracht wird.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2017
Dokumentnummer
NOR40147081