Rechtstracker.at

§ 11 PStG 2013

Fassungen
ab 15.08.2018 — BGBl. I Nr. 56/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute15.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 56/2018
§ 1125.05.201814.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 1101.04.201724.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 120/2016
§ 1101.01.201431.03.2017 § → § BGBl. I Nr. 161/2013
§ 1101.11.201331.12.2013 BGBl. I Nr. 16/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Personenstandsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

15.08.2018BGBl. I Nr. 56/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PStG 2013

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Inhalt der Eintragung – Geburt

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Über die allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten des Kindes hinaus sind einzutragen:
    1. Ziffer eins
      der Zeitpunkt der Geburt des Kindes;
    2. Ziffer 2
      die Wohnorte der Eltern und gegebenenfalls Angaben nach Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz;
    3. Ziffer 3
      Informationen, die darüber hinaus für die Vornamensgebung maßgeblich sind sowie
    4. Ziffer 4
      die allgemeinen Personenstandsdaten der gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, Erklärenden oder die Bezeichnung des Kinder- und Jugendhilfeträgers nach Paragraph 147, Absatz 4, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811,.
  2. Absatz 2,Darüber hinaus sind Veränderungen im Personenstand oder der Staatsangehörigkeit des Kindes und Veränderungen des Namens eines Elternteils darzustellen.
  3. Absatz 3,Aus der Änderungseintragung müssen die Rechtswirkungen des Vorganges auf den Personenstand und, wenn notwendig, der Tag des Eintrittes der Rechtswirkungen hervorgehen.
  4. Absatz 4,Soweit auch das Religionsbekenntnis von den Betroffenen von sich aus bekannt gegeben wird, haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Absatz eins, zu verarbeiten.
  5. Absatz 5,Soweit ein Obsorgebeschluss oder eine vor Gericht geschlossene oder genehmigte Vereinbarung über die Obsorge durch ein ordentliches Gericht mitgeteilt wird (Paragraph 7, Absatz 2,) oder eine Obsorgeerklärung durch die Personenstandsbehörde beurkundet wird (Paragraph 67, Absatz 5,), haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Absatz eins, zu verarbeiten.

Im RIS seit

20.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Gesetzesnummer

20008228

Dokumentnummer

NOR40205594