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§ 25 PyroTG 2010

Fassungen
ab 01.07.2015 — BGBl. I Nr. 20/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25 heute01.07.2015 § → § BGBl. I Nr. 20/2015
§ 2504.01.201030.06.2015 BGBl. I Nr. 131/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pyrotechnikgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.07.2015BGBl. I Nr. 20/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PyroTG 2010

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Pflichten des Importeurs

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Der Importeur darf nur pyrotechnische Gegenstände in Verkehr bringen,
    1. Ziffer eins
      die dem Paragraph 20 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, entsprechen,
    2. Ziffer 2
      für die das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt und die technischen Unterlagen erstellt wurden, und
    3. Ziffer 3
      die gemäß Paragraphen 22, 23 und 24 gekennzeichnet sind.
  2. Absatz 2,Der Importeur hat eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung gemäß Paragraph 21 c, für die Marktüberwachungsbehörden sowie Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen Einsicht zu gewähren sowie die technischen Unterlagen gemäß Paragraph 21 a, auf Verlangen der Behörde bereitzustellen. Bei Endigung seiner Gewerbeberechtigung hat der Importeur die Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern an die Behörde zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Hat der Importeur Grund zur Annahme, dass ein pyrotechnischer Gegenstand nicht mehr den Anforderungen des Paragraph 20 a, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, oder 6 entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere den pyrotechnischen Gegenstand zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird, und hat darüber die Behörde zu informieren.

Im RIS seit

15.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2015

Gesetzesnummer

20006629

Dokumentnummer

NOR40167832