Rechtstracker.at

§ 16 ReO

Fassungen
ab 17.07.2021 — BGBl. I Nr. 147/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute17.07.2021 BGBl. I Nr. 147/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Restrukturierungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

17.07.2021BGBl. I Nr. 147/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ReO

Index

23/03 Sonstiges Insolvenzrecht

Text

Eigenverwaltung des Schuldners

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Der Schuldner behält im Restrukturierungsverfahren die Kontrolle über seine Vermögenswerte und den Betrieb seines Unternehmens, soweit nicht dem Restrukturierungsbeauftragten Aufgaben übertragen wurden.
  2. Absatz 2,Soweit dies zur Wahrung der Interessen betroffener Gläubiger erforderlich ist, kann das Gericht dem Schuldner für die Dauer des Restrukturierungsverfahrens bestimmte Rechtshandlungen überhaupt oder doch ohne Zustimmung des Gerichts oder des Restrukturierungsbeauftragten verbieten. Das Gericht darf dem Schuldner jedoch nicht diejenigen Beschränkungen auferlegen, die einen Schuldner kraft Gesetzes im Konkursverfahren treffen.
  3. Absatz 3,Rechtshandlungen, die der Schuldner entgegen Absatz 2, ohne Zustimmung vorgenommen hat, werden erst mit vollständiger Erfüllung des Restrukturierungsplans wirksam, wenn der Dritte wusste, dass eine Zustimmung nicht erteilt worden ist.
  4. Absatz 4,Der Beschluss über die Beschränkung der Eigenverwaltung des Schuldners ist diesem und dem Restrukturierungsbeauftragten zuzustellen. Der Beschluss kann nicht angefochten, aber auf Antrag abgeändert werden.

Im RIS seit

30.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20011622

Dokumentnummer

NOR40236807