Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Restrukturierungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 147/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
23/03 Sonstiges Insolvenzrecht
Text
Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Schuldners
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Der Schuldner ist verpflichtet, dem Restrukturierungsbeauftragten alle zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm Einsicht in sämtliche hiefür erforderlichen Unterlagen zu gewähren.
(2)Absatz 2,Ist der Schuldner nach Unternehmensrecht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet, so hat er spätestens in der Restrukturierungsplantagsatzung dem Gericht den Jahresabschluss vorzulegen, für den die Frist zur Aufstellung während des Verfahrens abgelaufen ist.
Schlagworte
Auskunftspflicht
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2021
Dokumentnummer
NOR40236808