Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Restrukturierungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 147/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
23/03 Sonstiges Insolvenzrecht
Text
4. Abschnitt
Finanzierungen
Zwischenfinanzierungen und Transaktionen
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Auf Antrag des Schuldners hat das Gericht eine neue finanzielle Unterstützung, die von einem bestehenden oder einem neuen Gläubiger bereitgestellt wird, zu genehmigen, wenn sie angemessen sowie unverzüglich notwendig ist, damit das Unternehmen des Schuldners seinen Betrieb fortsetzen kann oder der Wert dieses Unternehmens erhalten oder gesteigert wird (Zwischenfinanzierung).
(2)Absatz 2,Auf Antrag des Schuldners hat das Gericht Transaktionen zu genehmigen, wenn sie angemessen und für die Aushandlung eines Restrukturierungsplans unmittelbar notwendig sind.
(3)Absatz 3,Transaktionen im Sinne des Abs. 2 sindTransaktionen im Sinne des Absatz 2, sind
die Zahlung von Gebühren und Kosten für die Aushandlung, Annahme oder Bestätigung eines Restrukturierungsplans,
die Zahlung von Gebühren und Kosten für die Inanspruchnahme professioneller Beratung in engem Zusammenhang mit der Restrukturierung,
die Zahlung von Arbeitnehmerlöhnen für bereits geleistete Arbeit, unbeschadet eines anderen vorgesehenen Schutzes, und
andere als in den Z 1 bis 3 genannte Zahlungen im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb.andere als in den Ziffer eins bis 3 genannte Zahlungen im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb.
(4)Absatz 4,Der Schuldner kann die Anträge nach Abs. 1 und 2 mit dem Antrag auf Einleitung des Restrukturierungsverfahrens verbinden.Der Schuldner kann die Anträge nach Absatz eins und 2 mit dem Antrag auf Einleitung des Restrukturierungsverfahrens verbinden.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2021
Dokumentnummer
NOR40236809