Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechnungshofgesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1948Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1948,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
10/08 Volksanwaltschaft, Rechnungshof
Text
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Der Rechnungshof ist befugt, seinen Kontrollmaßnahmen, insbesondere in den Fällen der §§ 11 und 12, Sachverständige zuzuziehen. Die Auswahl dieser Sachverständigen hat nach Anhören des beteiligten Bundesministeriums zu erfolgen. Die Sachverständigen sind für diese Tätigkeit vor Gericht zu beeiden.Der Rechnungshof ist befugt, seinen Kontrollmaßnahmen, insbesondere in den Fällen der Paragraphen 11 und 12, Sachverständige zuzuziehen. Die Auswahl dieser Sachverständigen hat nach Anhören des beteiligten Bundesministeriums zu erfolgen. Die Sachverständigen sind für diese Tätigkeit vor Gericht zu beeiden.
(2)Absatz 2,Die Sachverständigen sind zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen verpflichtet, die ihnen vermöge dieser Tätigkeit zugänglich werden; auf den Mißbrauch solcher Geheimnisse finden die für die Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen durch Bedienstete eines Unternehmens geltenden Strafbestimmungen (unlauterer Wettbewerb) sinngemäß Anwendung.
Anmerkung
Zu Abs. 2 siehe BG gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG),
BGBl. Nr. 448/1984
Schlagworte
Geschäftsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2015
Dokumentnummer
NOR12003704
alte Dokumentnummer
N1194811678S