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§ 14 RHG

Fassungen
ab 14.08.1948 — BGBl. Nr. 144/1948 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute14.08.1948 BGBl. Nr. 144/1948 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechnungshofgesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1948,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

14.08.1948BGBl. Nr. 144/1948

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RHG

Index

10/08 Volksanwaltschaft, Rechnungshof

Text

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Der Rechnungshof ist befugt, seinen Kontrollmaßnahmen, insbesondere in den Fällen der Paragraphen 11 und 12, Sachverständige zuzuziehen. Die Auswahl dieser Sachverständigen hat nach Anhören des beteiligten Bundesministeriums zu erfolgen. Die Sachverständigen sind für diese Tätigkeit vor Gericht zu beeiden.
  2. Absatz 2,Die Sachverständigen sind zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen verpflichtet, die ihnen vermöge dieser Tätigkeit zugänglich werden; auf den Mißbrauch solcher Geheimnisse finden die für die Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen durch Bedienstete eines Unternehmens geltenden Strafbestimmungen (unlauterer Wettbewerb) sinngemäß Anwendung.

Anmerkung

Zu Abs. 2 siehe BG gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG),
BGBl. Nr. 448/1984

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2015

Gesetzesnummer

10000217

Dokumentnummer

NOR12003704

alte Dokumentnummer

N1194811678S