Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechnungshofgesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1989Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14aParagraph 14 a
Index
10/08 Volksanwaltschaft, Rechnungshof
Text
D. Einkommenserhebung
§ 14a.Paragraph 14 a,
(1)Absatz eins,Der Rechnungshof hat bei Unternehmungen und Einrichtungen, die seiner Kontrolle unterliegen und für die eine Berichterstattungspflicht an den Nationalrat besteht, jedes zweite Jahr die durchschnittlichen Einkommen einschließlich aller Sozial- und Sachleistungen von Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie aller Beschäftigten und ferner zusätzliche Leistungen für Pensionen, die ehemaligen Angehörigen dieses Personenkreises zukommen oder künftig noch zukommen sollen, für die beiden jeweils vorangegangenen Jahre, jedoch nach Jahreswerten getrennt, zu erheben. Für diese Erhebung gelten § 3 Abs. 2 Z 1 und § 4 Abs. 1 sinngemäß.Der Rechnungshof hat bei Unternehmungen und Einrichtungen, die seiner Kontrolle unterliegen und für die eine Berichterstattungspflicht an den Nationalrat besteht, jedes zweite Jahr die durchschnittlichen Einkommen einschließlich aller Sozial- und Sachleistungen von Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie aller Beschäftigten und ferner zusätzliche Leistungen für Pensionen, die ehemaligen Angehörigen dieses Personenkreises zukommen oder künftig noch zukommen sollen, für die beiden jeweils vorangegangenen Jahre, jedoch nach Jahreswerten getrennt, zu erheben. Für diese Erhebung gelten Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 4, Absatz eins, sinngemäß.
(2)Absatz 2,In dem darüber dem Nationalrat zu erstattenden Bericht sind die durchschnittlichen Einkommen der genannten Personenkreise getrennt und die erbrachten zusätzlichen Leistungen für Pensionen in einer Summe für jede Unternehmung und für jede Einrichtung gesondert auszuweisen.
Anmerkung
ÜR (Verfassungsbestimmung): Art. II, Abs. 2, BGBl. Nr. 664/1989 (aufgehoben mit Ablauf des 30. 11. 2003, vgl. Art. 7 Z 19, BGBl. I Nr. 100/2003).
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2026
Dokumentnummer
NOR12012768
alte Dokumentnummer
N1198910615H