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§ 14a RHG

Fassungen
ab 01.01.1990 — BGBl. Nr. 664/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14a heute01.01.1990 BGBl. Nr. 664/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechnungshofgesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 664/1989

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RHG

Index

10/08 Volksanwaltschaft, Rechnungshof

Text

D. Einkommenserhebung

Paragraph 14 a,

  1. Absatz eins,Der Rechnungshof hat bei Unternehmungen und Einrichtungen, die seiner Kontrolle unterliegen und für die eine Berichterstattungspflicht an den Nationalrat besteht, jedes zweite Jahr die durchschnittlichen Einkommen einschließlich aller Sozial- und Sachleistungen von Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie aller Beschäftigten und ferner zusätzliche Leistungen für Pensionen, die ehemaligen Angehörigen dieses Personenkreises zukommen oder künftig noch zukommen sollen, für die beiden jeweils vorangegangenen Jahre, jedoch nach Jahreswerten getrennt, zu erheben. Für diese Erhebung gelten Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 4, Absatz eins, sinngemäß.
  2. Absatz 2,In dem darüber dem Nationalrat zu erstattenden Bericht sind die durchschnittlichen Einkommen der genannten Personenkreise getrennt und die erbrachten zusätzlichen Leistungen für Pensionen in einer Summe für jede Unternehmung und für jede Einrichtung gesondert auszuweisen.

Anmerkung

ÜR (Verfassungsbestimmung): Art. II, Abs. 2, BGBl. Nr. 664/1989 (aufgehoben mit Ablauf des 30. 11. 2003, vgl. Art. 7 Z 19, BGBl. I Nr. 100/2003).

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2026

Gesetzesnummer

10000217

Dokumentnummer

NOR12012768

alte Dokumentnummer

N1198910615H