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§ 11 RKEG

Fassungen
ab 01.03.2026 — BGBl. I Nr. 60/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.03.2026 BGBl. I Nr. 60/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.03.2026BGBl. I Nr. 60/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RKEG

Index

41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten

Text

Ermittlung kritischer Einrichtungen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres hat auf Grundlage der gemäß Paragraph 9, erstellten Strategie sowie der gemäß Paragraph 10, durchgeführten Risikoanalyse in den im Anhang der RKE-RL angeführten Kategorien von Einrichtungen der gelisteten Sektoren und Teilsektoren Einrichtungen bescheidmäßig als kritisch einzustufen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie im Inland tätig sind,
    2. Ziffer 2
      sich deren kritische Infrastruktur im Inland befindet,
    3. Ziffer 3
      sie einen wesentlichen Dienst (Paragraph 3, Ziffer 6,) erbringen und
    4. Ziffer 4
      bei Erbringung dieses wesentlichen Dienstes ein Sicherheitsvorfall eintreten kann.
    Einrichtungen haben an der Feststellung des für die Einstufung maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, durch Verordnung festzulegen, ob gemäß Absatz eins, Ziffer 4, ein Sicherheitsvorfall eintreten kann. Dabei sind folgende Parameter zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die Zahl der Nutzer, die den von der jeweiligen Einrichtung erbrachten wesentlichen Dienst gemäß Absatz eins, Ziffer 3, in Anspruch nehmen;
    2. Ziffer 2
      das Ausmaß der Abhängigkeit anderer im Anhang der RKE-RL gelisteter Sektoren sowie Teilsektoren von dem von der Einrichtung erbrachten wesentlichen Dienst;
    3. Ziffer 3
      die möglichen Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen auf wirtschaftliche und gesellschaftliche Tätigkeiten, die Umwelt, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder die Gesundheit der Bevölkerung;
    4. Ziffer 4
      der Marktanteil der jeweiligen Einrichtung auf dem Markt für wesentliche Dienste oder für die betreffenden wesentlichen Dienste;
    5. Ziffer 5
      das geografische Gebiet, das von einem Sicherheitsvorfall betroffen sein könnte, einschließlich allfälliger grenzüberschreitender Auswirkungen;
    6. Ziffer 6
      die Bedeutung der Einrichtung für die Aufrechterhaltung des wesentlichen Dienstes in ausreichendem Umfang, unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von alternativen Mitteln für die Erbringung des jeweiligen wesentlichen Dienstes.
  3. Absatz 3,In dem gemäß Absatz eins, erlassenen Bescheid sind kritische Einrichtungen über ihre Verpflichtungen gemäß den Absatz 5 bis 7 und 9 zweiter Satz sowie den Paragraphen 14, 15, 17 und 19 Absatz eins, zu informieren.
  4. Absatz 4,In dem gemäß Absatz eins, erlassenen Bescheid sind kritische Einrichtungen in den im Anhang der RKE-RL gelisteten Sektoren digitale Infrastruktur, Bankwesen und Finanzmarktinfrastrukturen darüber zu informieren, dass die Verpflichtungen gemäß den Absatz 5 bis 7 sowie den Paragraphen 14, 15, 17 und 19 auf sie keine Anwendung finden.
  5. Absatz 5,Kritische Einrichtungen haben dem Bundesminister für Inneres innerhalb von vier Wochen nach bescheidmäßiger Einstufung gemäß Absatz eins, eine zentrale Kontaktstelle sowie mindestens eine Ansprechperson zu benennen und sind diesbezügliche Änderungen unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Wochen bekanntzugeben, wobei die Erreichbarkeit der zentralen Kontaktstelle jedenfalls für jenen Zeitraum sicherzustellen ist, in dem kritische Einrichtungen ihre wesentlichen Dienste erbringen.
  6. Absatz 6,Kritische Einrichtungen, die über keine Abgabestelle im Inland verfügen, haben dem Bundesminister für Inneres einen Zustellungsbevollmächtigten gemäß Paragraph 9, des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, namhaft zu machen.
  7. Absatz 7,Zudem haben kritische Einrichtungen ohne Niederlassung im Inland für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften nach diesem Bundesgesetz dem Bundesminister für Inneres einen verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, namhaft zu machen.
  8. Absatz 8,Fallen die Voraussetzungen für die Erlassung des Bescheids gemäß Absatz eins, nachträglich weg, ist der Bescheid unverzüglich nach Kenntnis des Wegfalls aufzuheben.
  9. Absatz 9,Der Bundesminister für Inneres hat eine Liste mit den ermittelten kritischen Einrichtungen zu erstellen, diese in regelmäßigen Abständen, längstens jedoch alle vier Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Kritische Einrichtungen haben dem Bundesminister für Inneres Änderungen des für die Einstufung maßgeblichen Sachverhalts unverzüglich bekanntzugeben.
  10. Absatz 10,Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, jenen Behörden, die in Umsetzung des Artikel 8, Absatz eins, NIS-2-RL als zuständige Behörden benannt oder eingerichtet wurden, innerhalb eines Monats nach bescheidmäßiger Einstufung die Identität der ermittelten kritischen Einrichtungen einschließlich des Sektors sowie des Teilsektors, in dem diese Einrichtungen ihren wesentlichen Dienst erbringen, bekanntzugeben.

Im RIS seit

16.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20012981

Dokumentnummer

NOR40272129