Rechtstracker.at

§ 12 RKEG

Fassungen
ab 01.03.2026 — BGBl. I Nr. 60/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.03.2026 BGBl. I Nr. 60/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.03.2026BGBl. I Nr. 60/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RKEG

Index

41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten

Text

Kritische Einrichtungen im Sektor öffentliche Verwaltung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Im Sektor öffentliche Verwaltung sind vom Bundesminister für Inneres gemäß Paragraph 11, Absatz eins, nur Einrichtungen zu ermitteln, die abweichend von den in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 festgelegten Voraussetzungen
    1. Ziffer eins
      zum Zweck eingerichtet wurden, im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen,
    2. Ziffer 2
      zur Besorgung von Angelegenheiten der Bundesverwaltung berufen sind und entweder als Bundesbehörden eingerichtet wurden oder Rechtspersönlichkeit besitzen, mit Ausnahme der Länder, Gemeinden sowie Gemeindeverbände,
    3. Ziffer 3
      der Aufsicht des Bundes unterstehen oder an die Weisungen eines obersten Organs des Bundes gebunden sind oder ein Leitungs- oder Aufsichtsorgan haben, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von Bundesbehörden oder von anderen auf Bundesebene eingerichteten Körperschaften des öffentlichen Rechts eingesetzt worden sind, oder an denen der Bund mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die Mitglieder der Bundesregierung sind und
    4. Ziffer 4
      ermächtigt sind, im Rahmen ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben Bescheide im eigenen Namen zu erlassen, die Rechte Einzelner im grenzüberschreitenden Personen-, Waren-, Dienstleistungs- oder Kapitalverkehr berühren.
  2. Absatz 2,Einrichtungen im Sektor öffentliche Verwaltung, deren Wirkungsbereiche überwiegend die nationale Sicherheit einschließlich der militärischen Landesverteidigung, die öffentliche Sicherheit oder die Strafverfolgung umfassen, unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  3. Absatz 3,Unbeschadet des Absatz 2, haben der Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Landesverteidigung im jeweiligen Wirkungsbereich die notwendigen strukturellen Voraussetzungen zur Sicherstellung eines hohen Resilienzniveaus zu schaffen.

Schlagworte

Leitungsorgan, Stammkapital, Grundkapital, Personenverkehr, Warenverkehr, Dienstleistungsverkehr

Im RIS seit

16.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20012981

Dokumentnummer

NOR40272130