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§ 13 RKEG

Fassungen
ab 01.03.2026 — BGBl. I Nr. 60/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.03.2026 BGBl. I Nr. 60/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.03.2026BGBl. I Nr. 60/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RKEG

Index

41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten

Text

Unterstützungs- und Vorsorgemaßnahmen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, auf Grundlage der gemäß Paragraph 10, durchgeführten Risikoanalyse kritische Einrichtungen bei der Verbesserung ihrer Resilienz zu unterstützen sowie Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen. Dies hat jedenfalls folgende Tätigkeiten zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Beratung kritischer Einrichtungen beim Ergreifen von Resilienzmaßnahmen;
    2. Ziffer 2
      Beratung kritischer Einrichtungen bei der Beurteilung, ob bereits durchgeführte Risikoanalysen gemäß Paragraph 14, Absatz 3, oder ergriffene Resilienzmaßnahmen gemäß Paragraph 15, Absatz 3, zumindest gleichwertig sind;
    3. Ziffer 3
      Übermittlung von Frühwarnungen sowie von sonstigen sektorspezifischen Informationen an kritische Einrichtungen, sofern ein Risiko vorliegt;
    4. Ziffer 4
      Beratung der in ihrem Wirkungsbereich betroffenen Bundesminister und öffentlichen Einrichtungen zum Forschungs- und Förderbedarf und zu den Forschungs- und Förderprioritäten im Bereich der physischen Sicherheit sowie Beratung der kritischen Einrichtungen bei der Auswahl geeigneter Förderungen und Forschungsprojekte.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres kann zudem insbesondere folgende weitere Maßnahmen ergreifen:
    1. Ziffer eins
      Bereitstellung von Mustern und Vorlagen für Risikoanalysen und Resilienzpläne für kritische Einrichtungen;
    2. Ziffer 2
      Entwicklung und Bereitstellung von generellen Empfehlungen und von Leitfäden für kritische Einrichtungen zur Prävention von Sicherheitsvorfällen und Reduktion von Risiken;
    3. Ziffer 3
      Beratung kritischer Einrichtungen bei der Organisation von und Mitwirkung an Sicherheitsübungen sowie Übungen zur Überprüfung der Notfallpläne;
    4. Ziffer 4
      Beratung und Durchführung von Schulungen für das Personal kritischer Einrichtungen;
    5. Ziffer 5
      Bereitstellung von Informationen zum Thema physische Sicherheit sowie Organisation und Durchführung von Kampagnen zur Bewusstseinsbildung und Sensibilisierung insbesondere für physische Bedrohungen sowie zur Stärkung und Erweiterung von Fähigkeiten und Kenntnissen im Bereich der physischen Sicherheit;
    6. Ziffer 6
      Durchführung von langfristigen strategischen Analysen betreffend Bedrohungen der physischen Sicherheit und Sicherheitsvorfälle, wobei den im jeweiligen Wirkungsbereich betroffenen Bundesministerien, den betroffenen Ländern sowie den in Betracht kommenden Interessenvertretungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist;
    7. Ziffer 7
      Verfolgung von Entwicklungen und gegebenenfalls Mitarbeit an der Er- und Überarbeitung von Normen mit Bezug auf die physische Sicherheit;
    8. Ziffer 8
      Mitwirkung und Teilnahme an nationalen, europäischen und internationalen Forschungs- und Förderprojekten und -programmen auf dem Gebiet der physischen Sicherheit;
    9. Ziffer 9
      Zusammenarbeit auf Unionsebene zur Sicherung und Aufrechterhaltung von Lieferketten im Krisenfall;
    10. Ziffer 10
      Übermittlung sachdienlicher Informationen an kritische Einrichtungen anlässlich einer Meldung gemäß Paragraph 17, Absatz 6,

Schlagworte

Förderprogramm, Unterstützungsmaßnahme, Forschungsbedarf, Forschungspriorität, Erarbeitung, Forschungsprojekt

Im RIS seit

16.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20012981

Dokumentnummer

NOR40272131