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§ 14 RKEG

Fassungen
ab 01.03.2026 — BGBl. I Nr. 60/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute01.03.2026 BGBl. I Nr. 60/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.03.2026BGBl. I Nr. 60/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RKEG

Index

41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten

Text

5. Abschnitt
Verpflichtungen kritischer Einrichtungen

Risikoanalyse durch kritische Einrichtungen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Kritische Einrichtungen haben erstmalig innerhalb von neun Monaten nach bescheidmäßiger Einstufung gemäß Paragraph 11, Absatz eins und im Anschluss bei Änderungen der maßgeblichen Risikofaktoren anlassbezogen, längstens jedoch alle vier Jahre insbesondere auf Grundlage der vom Bundesminister für Inneres durchgeführten Risikoanalyse gemäß Paragraph 10, eine Risikoanalyse durchzuführen und die Ergebnisse strukturiert aufzubereiten.
  2. Absatz 2,Die Risikoanalyse gemäß Absatz eins, hat die wechselseitige Abhängigkeit zwischen dem von der jeweiligen kritischen Einrichtung erbrachten wesentlichen Dienst und wesentlichen Diensten, die von anderen Einrichtungen der im Anhang der RKE-RL gelisteten Sektoren erbracht werden, zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Den Anforderungen gemäß den Absatz eins und 2 wird insoweit entsprochen, als von der kritischen Einrichtung aufgrund anderer rechtlicher Verpflichtungen Risikoanalysen durchgeführt werden, die hinsichtlich der Anforderungen gemäß den Absatz eins und 2 zumindest gleichwertig sind.

Im RIS seit

16.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20012981

Dokumentnummer

NOR40272132