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§ 18 RKEG

Fassungen
ab 01.03.2026 — BGBl. I Nr. 60/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute01.03.2026 BGBl. I Nr. 60/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.03.2026BGBl. I Nr. 60/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RKEG

Index

41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten

Text

Ausnahmen von Verpflichtungen kritischer Einrichtungen

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die Anforderungen gemäß Paragraph 15, sind insoweit nicht anwendbar,
    1. Ziffer eins
      als kritische Einrichtungen aufgrund sektorspezifischer unionsrechtlicher Bestimmungen verpflichtet sind, für die Erbringung eines wesentlichen Dienstes gleichwertige Maßnahmen zu ergreifen und
    2. Ziffer 2
      die jeweiligen Verpflichtungen in diesen sektorspezifischen Rechtsakten ein zumindest gleichwertiges Resilienzniveau für kritische Einrichtungen gewährleisten.
    Der Bundesminister für Inneres hat über gleichwertige Bestimmungen gemäß Ziffer eins und das Ausmaß der Gleichwertigkeit gemäß Ziffer 2, auf der Homepage des Bundesministeriums für Inneres zu informieren.
  2. Absatz 2,Bei Beurteilung der Gleichwertigkeit ist auf den Inhalt sowie den Zweck der sektorspezifischen unionsrechtlichen Verpflichtungen sowie auf die potenziellen Auswirkungen der aufgrund dieser Verpflichtungen zu ergreifenden Maßnahmen auf das Resilienzniveau Bedacht zu nehmen. Dabei sind insbesondere der Inhalt, der Umfang sowie die konkrete Ausgestaltung der gleichwertigen Verpflichtungen zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Paragraph 11, Absatz 5 bis 7 sowie die Paragraphen 14, 15, 17 und 19 gelten nicht für kritische Einrichtungen in den im Anhang der RKE-RL gelisteten Sektoren digitale Infrastruktur, Bankwesen und Finanzmarktinfrastrukturen.

Im RIS seit

16.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20012981

Dokumentnummer

NOR40272136