Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 60/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten
Text
Ausnahmen von Verpflichtungen kritischer Einrichtungen
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Die Anforderungen gemäß § 15 sind insoweit nicht anwendbar,Die Anforderungen gemäß Paragraph 15, sind insoweit nicht anwendbar,
als kritische Einrichtungen aufgrund sektorspezifischer unionsrechtlicher Bestimmungen verpflichtet sind, für die Erbringung eines wesentlichen Dienstes gleichwertige Maßnahmen zu ergreifen und
die jeweiligen Verpflichtungen in diesen sektorspezifischen Rechtsakten ein zumindest gleichwertiges Resilienzniveau für kritische Einrichtungen gewährleisten.
Der Bundesminister für Inneres hat über gleichwertige Bestimmungen gemäß Z 1 und das Ausmaß der Gleichwertigkeit gemäß Z 2 auf der Homepage des Bundesministeriums für Inneres zu informieren.Der Bundesminister für Inneres hat über gleichwertige Bestimmungen gemäß Ziffer eins und das Ausmaß der Gleichwertigkeit gemäß Ziffer 2, auf der Homepage des Bundesministeriums für Inneres zu informieren.
(2)Absatz 2,Bei Beurteilung der Gleichwertigkeit ist auf den Inhalt sowie den Zweck der sektorspezifischen unionsrechtlichen Verpflichtungen sowie auf die potenziellen Auswirkungen der aufgrund dieser Verpflichtungen zu ergreifenden Maßnahmen auf das Resilienzniveau Bedacht zu nehmen. Dabei sind insbesondere der Inhalt, der Umfang sowie die konkrete Ausgestaltung der gleichwertigen Verpflichtungen zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,§ 11 Abs. 5 bis 7 sowie die §§ 14, 15, 17 und 19 gelten nicht für kritische Einrichtungen in den im Anhang der RKE-RL gelisteten Sektoren digitale Infrastruktur, Bankwesen und Finanzmarktinfrastrukturen.Paragraph 11, Absatz 5 bis 7 sowie die Paragraphen 14, 15, 17 und 19 gelten nicht für kritische Einrichtungen in den im Anhang der RKE-RL gelisteten Sektoren digitale Infrastruktur, Bankwesen und Finanzmarktinfrastrukturen.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Dokumentnummer
NOR40272136