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§ 19 RKEG

Fassungen
ab 01.03.2026 — BGBl. I Nr. 60/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19 heute01.03.2026 BGBl. I Nr. 60/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.03.2026BGBl. I Nr. 60/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RKEG

Index

41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten

Text

Kritische Einrichtungen von besonderer europäischer Bedeutung

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Kritische Einrichtungen haben dem Bundesminister für Inneres unverzüglich mitzuteilen, dass sie wesentliche Dienste für oder in mindestens sechs Mitgliedstaaten erbringen. Diese Mitteilung hat insbesondere auch Informationen darüber zu enthalten, welche wesentlichen Dienste sie für oder in diesen Mitgliedstaaten erbringen und um welche Mitgliedstaaten es sich dabei handelt. Kritische Einrichtungen haben zudem den Bundesminister für Inneres über den Wegfall der Voraussetzungen zu unterrichten. Der Bundesminister für Inneres hat die Europäische Kommission unverzüglich über die Identität solcher kritischen Einrichtungen einschließlich der sonstigen gemäß diesem Absatz mitgeteilten Informationen zu unterrichten.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, Mitteilungen der Europäischen Kommission über Einstufungen als kritische Einrichtungen von besonderer Bedeutung für Europa gemäß Artikel 17, Absatz 3, RKE-RL unverzüglich an die jeweiligen kritischen Einrichtungen weiterzuleiten und diese insbesondere über ihre Verpflichtungen gemäß den Absatz 3 und 4 zu unterrichten. Die Verpflichtungen gelten ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Mitteilung an die kritische Einrichtung.
  3. Absatz 3,Kritische Einrichtungen von besonderer Bedeutung für Europa sind, soweit dies erforderlich ist, verpflichtet, seitens der Europäischen Kommission gemäß Artikel 18, RKE-RL organisierten Beratungsmissionen Zugang zu ihrer kritischen Infrastruktur zu ermöglichen und Einsicht in diesbezügliche Unterlagen und Informationen zu gewähren.
  4. Absatz 4,Kritische Einrichtungen von besonderer Bedeutung für Europa sind verpflichtet, den Bundesminister für Inneres über die aufgrund einer Empfehlung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 18, Absatz 4, Unterabsatz 3 RKE-RL ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Inneres hat der Europäischen Kommission auf begründetes Ersuchen der Europäischen Kommission oder eines gemäß Absatz eins, betroffenen Mitgliedstaats gemäß Artikel 18, Absatz 3, RKE-RL die relevanten Elemente der von der jeweiligen kritischen Einrichtung von besonderer Bedeutung für Europa durchgeführten Risikoanalyse (Paragraph 14,) und eine Auflistung der von dieser getroffenen Resilienzmaßnahmen (Paragraph 15,) sowie der gegenüber dieser ergriffenen Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen (Paragraph 20,) zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister für Inneres hat der Europäischen Kommission im Zuge einer Konsultation gemäß Artikel 17, Absatz 2, UAbs. 2 RKE-RL mitzuteilen, ob es sich bei den Diensten, die von einer kritischen Einrichtung von besonderer Bedeutung für Europa erbracht werden, um wesentliche Dienste handelt.

Schlagworte

Aufsichtsmaßnahme

Im RIS seit

16.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20012981

Dokumentnummer

NOR40272137