Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 60/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten
Text
7. Abschnitt
Verfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde
Verständigungspflichten
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres hat der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde den Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs. 1 oder Abs. 2 sowie die Nichteinhaltung der sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Verpflichtungen durch Behörden und sonstige Stellen der öffentlichen Verwaltung einschließlich der Gebietskörperschaften sowie in Formen des Privatrechts eingerichtete Stellen der öffentlichen Verwaltung (§ 24) anzuzeigen.Der Bundesminister für Inneres hat der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde den Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, oder Absatz 2, sowie die Nichteinhaltung der sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Verpflichtungen durch Behörden und sonstige Stellen der öffentlichen Verwaltung einschließlich der Gebietskörperschaften sowie in Formen des Privatrechts eingerichtete Stellen der öffentlichen Verwaltung (Paragraph 24,) anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Bundesminister für Inneres einen jährlichen Bericht über die Einleitung sowie die Gründe der Nichteinleitung oder Einstellung von Verwaltungsstrafverfahren und Verfahren gemäß § 24 nach standardisierten Vorgaben bis zum 31. März des Folgejahres zu übermitteln.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Bundesminister für Inneres einen jährlichen Bericht über die Einleitung sowie die Gründe der Nichteinleitung oder Einstellung von Verwaltungsstrafverfahren und Verfahren gemäß Paragraph 24, nach standardisierten Vorgaben bis zum 31. März des Folgejahres zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Dokumentnummer
NOR40272140