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§ 23 RKEG

Fassungen
ab 01.03.2026 — BGBl. I Nr. 60/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 23 heute01.03.2026 BGBl. I Nr. 60/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.03.2026BGBl. I Nr. 60/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RKEG

Index

41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten

Text

Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 11, Absatz 5, dem Bundesminister für Inneres eine Kontaktstelle oder eine Ansprechperson nicht benennt oder diesbezügliche Änderungen dem Bundesminister für Inneres nicht rechtzeitig bekannt gibt,
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 11, Absatz 6, dem Bundesminister für Inneres einen Zustellungsbevollmächtigten gemäß Paragraph 9, ZustG oder entgegen Paragraph 11, Absatz 7, einen verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, VStG nicht namhaft macht,
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 11, Absatz 9, dem Bundesminister für Inneres Änderungen des für die Einstufung maßgeblichen Sachverhalts nicht unverzüglich bekannt gibt,
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 14, Absatz eins, die Risikoanalyse nicht oder nicht fristgerecht erstellt,
    5. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 19, Absatz eins und 4 seinen Mitteilungspflichten nicht nachkommt,
    6. Ziffer 6
      entgegen Paragraph 19, Absatz 3, seinen Verpflichtungen im Hinblick auf seitens der Europäischen Kommission gemäß Artikel 18, RKE-RL organisierten Beratungsmissionen nicht nachkommt,
    7. Ziffer 7
      entgegen Paragraph 20, Absatz 2, dem Bundesminister für Inneres zur Überprüfung der Anforderungen gemäß den Paragraphen 14 und 15 die erforderlichen Informationen oder den Prüfbericht über durchgeführte Audits nicht oder nicht vollständig übermittelt,
    8. Ziffer 8
      entgegen Paragraph 20, Absatz 3, dem Bundesminister für Inneres das gefahrlose Betreten und Besichtigen der kritischen Infrastruktur und Räumlichkeiten nicht ermöglicht, die erforderlichen Informationen nicht erteilt, Einschau in relevante sachdienliche Unterlagen und Aufzeichnungen nicht gewährt oder seiner Pflicht zur aktiven Mitwirkung an der Überprüfung nicht nachkommt,
    9. Ziffer 9
      entgegen Paragraph 21, Absatz 3, dem Bundesminister für Inneres das gefahrlose Betreten und Besichtigen der Räumlichkeiten nicht ermöglicht, Auskünfte nicht erteilt, Einschau in erforderliche Unterlagen nicht gewährt oder seiner Pflicht zur aktiven Mitwirkung an der Überprüfung nicht nachkommt,
    10. Ziffer 10
      entgegen Paragraph 21, Absatz 4, seiner Mitteilungspflicht nicht nachkommt oder
    11. Ziffer 11
      entgegen Paragraph 21, Absatz 7, der Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung von Informationen zuwiderhandelt.
    Die Begehung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht außerdem, wer
    1. Ziffer eins
      den in einem rechtskräftigen Bescheid gemäß Paragraph 20, Absatz 5, angeordneten Maßnahmen nicht ordnungsgemäß und fristgerecht nachkommt oder
    2. Ziffer 2
      seinen Meldepflichten gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 4 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.
    Die Begehung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Geldstrafen gegen eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft verhängen, wenn Verwaltungsübertretungen gemäß den Absatz eins und 2 durch Personen begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft gehandelt haben und eine Führungsposition aufgrund
    1. Ziffer eins
      der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft,
    2. Ziffer 2
      der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft zu treffen, oder
    3. Ziffer 3
      einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft
    innehaben.
  4. Absatz 4,Juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften können wegen Verwaltungsübertretungen gemäß den Absatz eins und 2 auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 3, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft tätige Person ermöglicht hat, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt.
  5. Absatz 5,Von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß Paragraph 9, VStG ist abzusehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft verhängt wird.

Im RIS seit

16.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20012981

Dokumentnummer

NOR40272141