Rechtstracker.at

§ 3 RL-KG

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. I Nr. 21/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.01.2013 BGBl. I Nr. 21/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechnungslegungs-Kontrollgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 21/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RL-KG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Prüfungstätigkeit, sofern eine Prüfstelle besteht

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die FMA hat, sofern ein Verein als Prüfstelle gemäß Paragraph 8, Absatz eins, anerkannt ist, dann Prüfungen selbst durchzuführen und an sich zu ziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      ihr die Prüfstelle berichtet, dass ein Unternehmen seine Mitwirkung bei einer Prüfung verweigert oder mit dem Ergebnis der Prüfung nicht einverstanden ist, oder
    2. Ziffer 2
      wesentliche Zweifel an der Richtigkeit des Prüfungsergebnisses der Prüfstelle oder an der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung durch die Prüfstelle bestehen oder
    3. Ziffer 3
      die Prüfungsdurchführung durch die FMA unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Richtigkeit der Rechnungslegung unter Wahrung der in Paragraph 18, Absatz eins, AVG genannten Grundsätze in Einzelfällen geboten ist.
  2. Absatz 2,Die Beschränkungen hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes in Paragraph 2, Absatz 2, gelten auch für diese Prüfungstätigkeit der FMA. In den Fällen von Absatz eins, Ziffer eins und 2 können jedoch auch früher festgestellte Jahres- und Konzernabschlüsse sowie sonstige Informationen vom Prüfungsumfang umfasst sein, sofern diese den Prüfungsgegenstand der Prüfstelle gebildet haben oder hätten.
  3. Absatz 3,Bei der Durchführung der Prüfung kann sich die FMA der Prüfstelle sowie anderer geeigneter Einrichtungen und Personen bedienen. Auf Verlangen der FMA hat die Prüfstelle das Ergebnis und die Durchführung der Prüfung zu erläutern und einen Prüfbericht vorzulegen.
  4. Absatz 4,Sofern keine Prüfstelle gemäß Paragraph 8, besteht, hat die FMA die in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Prüfungen jedenfalls selbst durchzuführen, wobei sie sich zu deren Durchführung geeigneter dritter Personen bedienen kann.

Schlagworte

Jahresabschluss

Im RIS seit

28.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2015

Gesetzesnummer

20008219

Dokumentnummer

NOR40146525