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§ 4 RL-KG

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. I Nr. 21/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.01.2013 BGBl. I Nr. 21/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechnungslegungs-Kontrollgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 21/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RL-KG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Mitwirkungspflicht von Unternehmen und Abschlussprüfern

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Das Unternehmen, die Mitglieder seiner Organe, seine Beschäftigten, seine in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen sowie seine Abschlussprüfer haben der FMA und den Personen, derer sich die FMA bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, soweit dies zur Prüfung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht der Abschlussprüfer beschränkt sich auf Tatsachen, die ihnen im Rahmen der Abschlussprüfung bekannt geworden sind.
  2. Absatz 2,Die Auskunftspflicht gemäß Absatz eins, gilt nicht, wenn sich die genannten Personen damit selbst oder einen Angehörigen gemäß Paragraph 36 a, AVG der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würden. Die FMA hat den Verpflichteten über sein Recht zur Aussageverweigerung (Paragraph 157, StPO) Entschlagungsrecht zu belehren. Die Vorlagepflicht bleibt davon unberührt.
  3. Absatz 3,Die zur Auskunft und Vorlage von Unterlagen nach Absatz eins, Verpflichteten haben den Bediensteten der FMA oder den von ihr beauftragten Personen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, während der üblichen Arbeitszeit das Betreten ihrer Grundstücke und Geschäftsräume zu gestatten.

Im RIS seit

28.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2015

Gesetzesnummer

20008219

Dokumentnummer

NOR40146526