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§ 25a RpflG

Fassungen
ab 01.01.2009 — BGBl. I Nr. 147/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 25a heute01.01.2009 BGBl. I Nr. 147/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtspflegergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2009BGBl. I Nr. 147/2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RpflG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Ablauf des Ausbildungsdienstes

Paragraph 25 a,

  1. Absatz eins,Bei der Gestaltung des Ausbildungsdienstes ist darauf zu achten, dass der Rechtspflegeranwärter im Laufe seiner Ausbildung aufeinanderfolgend zumindest drei Rechtspflegern zur Ausbildung zugewiesen wird.
  2. Absatz 2,Nach Absolvierung des Grundlehrganges ist, nach Möglichkeit auf dem angestrebten Arbeitsgebiet, überdies eine dreimonatige Ausbildung bei einem Richter vorzusehen. Darüber hinaus kann auch eine höchstens zweimonatige Ausbildung bei einem Vorsteher der Geschäftsstelle vorgesehen werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2015

Gesetzesnummer

10002703

Dokumentnummer

NOR40103900