Rechtstracker.at

§ 26 RpflG

Fassungen
ab 01.01.1986 — BGBl. Nr. 560/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 26 heute01.01.1986 BGBl. Nr. 560/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtspflegergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 560/1985

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RpflG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Ausbildung für ein weiteres Arbeitsgebiet

Paragraph 26,

Für einen Gerichtsbediensteten, der bereits für eines oder mehrere der im Paragraph 2, angeführten Arbeitsgebiete zum Rechtspfleger bestellt ist und der die Ausbildung für ein weiteres Arbeitsgebiet anstrebt, sind die Teilnahme am Grundlehrgang und die Ablegung der Prüfung über die Stoffgebiete des Grundlehrganges nicht erforderlich. Die Dauer der Ausbildung beträgt in diesem Fall zwei Jahre.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2015

Gesetzesnummer

10002703

Dokumentnummer

NOR12033919

Alte Dokumentnummer

N2198517519R