Rechtstracker.at

Art. 4 (ÜR) RStDG

Fassungen
ab 01.01.1986 — BGBl. Nr. 574/1985
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 (ÜR) heute01.01.1986 BGBl. Nr. 574/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 574/1985

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch vier

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1985,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,)

  1. Absatz eins,Solange beim Arbeits- und Sozialgericht Wien (Paragraph 2, Absatz 2, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,) kein Personalsenat gebildet ist, hat die Aufgaben dieses Personalsenates der Personalsenat des Oberlandesgerichtes Wien wahrzunehmen; abweichend vom Paragraph 32, Absatz eins, des Richterdienstgesetzes ist nur ein Besetzungsvorschlag zu erstatten.
  2. Absatz 2,Der Präsident des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien hat spätestens am 8. Jänner 1987 Tag und Stunde des Beginnes und des Endes der Wahl des Personalsenates zu bestimmen und den wahlberechtigten Richtern so rechtzeitig bekanntzugeben, daß ihnen die Verständigung spätestens eine Woche vor der Wahl zukommt. Die im Paragraph 38, Absatz 2, des Richterdienstgesetzes vorgesehene Einspruchsfrist sowie die im Paragraph 46, Absatz eins, des Richterdienstgesetzes vorgesehene Anfechtungsfrist werden bei der erstmaligen Wahl des Personalsenates des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien auf jeweils eine Woche verkürzt; die Wahlkommission besteht aus dem Präsidenten des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien als Vorsitzendem und den zwei an Lebensjahren ältesten Richtern dieses Gerichtshofes.
  3. Absatz 3,Mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist der Personalsenat zu seiner ersten Sitzung einzuberufen; diese Sitzung soll tunlichst innerhalb einer Woche stattfinden. Eine allfällige Wahlanfechtung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Funktionsdauer auf Grund der erstmaligen Wahl endet mit Ablauf des 31. Dezember 1989.
  4. Absatz 4,Soweit die Amtsdauer von Beisitzern der Arbeitsgerichte, der arbeitsgerichtlichen Berufungssenate und des besonderen Senates des Obersten Gerichtshofes während des Jahres 1986 enden würde, wird die Amtsdauer bis zum Ablauf des 31. Dezember 1986 verlängert.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2015

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12161139

alte Dokumentnummer

N6196120826S