Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 574/1985Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
(Anm.: aus BGBl. Nr. 574/1985, zu BGBl. Nr. 305/1961)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1985,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,)
(1)Absatz eins,Solange beim Arbeits- und Sozialgericht Wien (§ 2 Abs. 2 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985) kein Personalsenat gebildet ist, hat die Aufgaben dieses Personalsenates der Personalsenat des Oberlandesgerichtes Wien wahrzunehmen; abweichend vom § 32 Abs. 1 des Richterdienstgesetzes ist nur ein Besetzungsvorschlag zu erstatten.Solange beim Arbeits- und Sozialgericht Wien (Paragraph 2, Absatz 2, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,) kein Personalsenat gebildet ist, hat die Aufgaben dieses Personalsenates der Personalsenat des Oberlandesgerichtes Wien wahrzunehmen; abweichend vom Paragraph 32, Absatz eins, des Richterdienstgesetzes ist nur ein Besetzungsvorschlag zu erstatten. (2)Absatz 2,Der Präsident des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien hat spätestens am 8. Jänner 1987 Tag und Stunde des Beginnes und des Endes der Wahl des Personalsenates zu bestimmen und den wahlberechtigten Richtern so rechtzeitig bekanntzugeben, daß ihnen die Verständigung spätestens eine Woche vor der Wahl zukommt. Die im § 38 Abs. 2 des Richterdienstgesetzes vorgesehene Einspruchsfrist sowie die im § 46 Abs. 1 des Richterdienstgesetzes vorgesehene Anfechtungsfrist werden bei der erstmaligen Wahl des Personalsenates des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien auf jeweils eine Woche verkürzt; die Wahlkommission besteht aus dem Präsidenten des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien als Vorsitzendem und den zwei an Lebensjahren ältesten Richtern dieses Gerichtshofes.Der Präsident des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien hat spätestens am 8. Jänner 1987 Tag und Stunde des Beginnes und des Endes der Wahl des Personalsenates zu bestimmen und den wahlberechtigten Richtern so rechtzeitig bekanntzugeben, daß ihnen die Verständigung spätestens eine Woche vor der Wahl zukommt. Die im Paragraph 38, Absatz 2, des Richterdienstgesetzes vorgesehene Einspruchsfrist sowie die im Paragraph 46, Absatz eins, des Richterdienstgesetzes vorgesehene Anfechtungsfrist werden bei der erstmaligen Wahl des Personalsenates des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien auf jeweils eine Woche verkürzt; die Wahlkommission besteht aus dem Präsidenten des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien als Vorsitzendem und den zwei an Lebensjahren ältesten Richtern dieses Gerichtshofes.
(3)Absatz 3,Mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist der Personalsenat zu seiner ersten Sitzung einzuberufen; diese Sitzung soll tunlichst innerhalb einer Woche stattfinden. Eine allfällige Wahlanfechtung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Funktionsdauer auf Grund der erstmaligen Wahl endet mit Ablauf des 31. Dezember 1989.
(4)Absatz 4,Soweit die Amtsdauer von Beisitzern der Arbeitsgerichte, der arbeitsgerichtlichen Berufungssenate und des besonderen Senates des Obersten Gerichtshofes während des Jahres 1986 enden würde, wird die Amtsdauer bis zum Ablauf des 31. Dezember 1986 verlängert.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2015
Dokumentnummer
NOR12161139
alte Dokumentnummer
N6196120826S