Das RIS führt für diesen Tag 3 Dokumente zu Art. 2 (ÜR).
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 283/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 579/1980Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 579 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: aus BGBl. Nr. 283/1971, zu BGBl. Nr. 305/1961)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1971,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,)
(1)Absatz eins,Die im § 26 Abs. 1 des Richterdienstgesetzes vorgesehene vierjährige Rechtspraxis wird für die Zeit vom 1. Jänner 1981 bis einschließlich 31. Dezember 1984 auf drei Jahre und sechs Monate herabgesetzt.Die im Paragraph 26, Absatz eins, des Richterdienstgesetzes vorgesehene vierjährige Rechtspraxis wird für die Zeit vom 1. Jänner 1981 bis einschließlich 31. Dezember 1984 auf drei Jahre und sechs Monate herabgesetzt.
(2)Absatz 2,Auf Richter, die gemäß Abs. 1 mit einer kürzeren als vierjährigen Rechtspraxis ernannt werden, sind die Bestimmungen des § 12 des Gehaltsgesetzes 1956 und des § 66 Abs. 3 des Richterdienstgesetzes in der Fassung des Art. III Z 11 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 136/1979 mit der Maßgabe anzuwenden, daß sie in die Gehaltsstufe 2 frühestens in dem Zeitpunkt vorrücken können, in dem sie eine vom Vorrückungsstichtag errechnete Gesamtdienstzeit von sechs Jahren aufweisen.Auf Richter, die gemäß Absatz eins, mit einer kürzeren als vierjährigen Rechtspraxis ernannt werden, sind die Bestimmungen des Paragraph 12, des Gehaltsgesetzes 1956 und des Paragraph 66, Absatz 3, des Richterdienstgesetzes in der Fassung des Artikel römisch drei, Ziffer 11, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1979, mit der Maßgabe anzuwenden, daß sie in die Gehaltsstufe 2 frühestens in dem Zeitpunkt vorrücken können, in dem sie eine vom Vorrückungsstichtag errechnete Gesamtdienstzeit von sechs Jahren aufweisen.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2015
Dokumentnummer
NOR12161134
alte Dokumentnummer
N6196118802R
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 90/1980Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: aus BGBl. Nr. 90/1980, zu BGBl. Nr. 305/1961)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1980,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,)
(1)Absatz eins,Der Personalsenat des Oberlandesgerichtes hat innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach Anhörung der Betroffenen durch Beschluß die Versetzung der Richter beim Oberlandesgericht für den Sprengel des Oberlandesgerichtes zu den Bezirksgerichten oder Gerichtshöfen erster Instanz, die trotz Ausschreibung mangels geeigneter Bewerber nicht besetzt werden konnten, nach Maßgabe des Bedarfes auszusprechen. Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(2)Absatz 2,Den gemäß Abs. 1 zum Gerichtshof erster Instanz ernannten Richtern gebührt höchstens die Gehaltsstufe 3. Soweit in den §§ 66 Abs. 13, 67 Abs. 2, 68b und 68d Abs. 3 auf den im § 66 Abs. 11 angeführten Personenkreis Bezug genommen wird, erstrecken sich diese Verweisungen auch auf die Richter, denen gemäß dem ersten Satz höchstens die Gehaltsstufe 3 gebührt.Den gemäß Absatz eins, zum Gerichtshof erster Instanz ernannten Richtern gebührt höchstens die Gehaltsstufe 3. Soweit in den Paragraphen 66, Absatz 13, 67, Absatz 2, 68 b und 68 d Absatz 3, auf den im Paragraph 66, Absatz 11, angeführten Personenkreis Bezug genommen wird, erstrecken sich diese Verweisungen auch auf die Richter, denen gemäß dem ersten Satz höchstens die Gehaltsstufe 3 gebührt.
(3)Absatz 3,Die vor dem 1. Jänner 1980 zu einem Gerichtshof erster Instanz ernannten Richter dürfen nur mit ihrem Einverständnis zu einer Vertretungstätigkeit im Sinne des § 77 Abs. 3 und 4 herangezogen werden.Die vor dem 1. Jänner 1980 zu einem Gerichtshof erster Instanz ernannten Richter dürfen nur mit ihrem Einverständnis zu einer Vertretungstätigkeit im Sinne des Paragraph 77, Absatz 3 und 4 herangezogen werden.
(4)Absatz 4,Die mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1980 zu einem Gerichtshof erster Instanz ernannten Richter dürfen nur mit ihrem Einverständnis zu einer Vertretungstätigkeit im Sinne des § 77 Abs. 4 herangezogen werden.Die mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1980 zu einem Gerichtshof erster Instanz ernannten Richter dürfen nur mit ihrem Einverständnis zu einer Vertretungstätigkeit im Sinne des Paragraph 77, Absatz 4, herangezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2015
Dokumentnummer
NOR12161138
alte Dokumentnummer
N6196120824S
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1990Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.:aus BGBl. Nr. 259/1990, zu §§ 63, 63a, 66, 146, 150, BGBl. Nr. 305/1961)(Anm.:aus Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1990,, zu Paragraphen 63, 63 a, 66, 146, 150,, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,)
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1990 in Kraft.
(2)Absatz 2,Bestehende Eintragungen von Richtern in die von den Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz zu führenden Sachverständigenlisten sind zu löschen.Bestehende Eintragungen von Richtern in die von den Präsidenten der Gerichtshöfe römisch eins. Instanz zu führenden Sachverständigenlisten sind zu löschen.
(3)Absatz 3,Übt der Richter im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eine Nebentätigkeit aus, so hat er um die Zustimmung der Dienstbehörde binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzusuchen.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2015
Dokumentnummer
NOR12161534
alte Dokumentnummer
N6199013426J