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Art. 2 (ÜR) RStDG

Fassungen
ab 01.03.1980 — BGBl. Nr. 90/1980
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 (ÜR) heute01.06.1990 § → § BGBl. Nr. 259/1990 · 3 Dokumente
Art. 2 (ÜR)01.01.198431.05.1990 § → § BGBl. Nr. 579/1980 · 2 Dokumente
Art. 2 (ÜR)01.03.1980 BGBl. Nr. 90/1980

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1980,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.03.1980BGBl. Nr. 90/1980

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch zwei

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1980,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,)

  1. Absatz eins,Der Personalsenat des Oberlandesgerichtes hat innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach Anhörung der Betroffenen durch Beschluß die Versetzung der Richter beim Oberlandesgericht für den Sprengel des Oberlandesgerichtes zu den Bezirksgerichten oder Gerichtshöfen erster Instanz, die trotz Ausschreibung mangels geeigneter Bewerber nicht besetzt werden konnten, nach Maßgabe des Bedarfes auszusprechen. Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
  2. Absatz 2,Den gemäß Absatz eins, zum Gerichtshof erster Instanz ernannten Richtern gebührt höchstens die Gehaltsstufe 3. Soweit in den Paragraphen 66, Absatz 13, 67, Absatz 2, 68 b und 68 d Absatz 3, auf den im Paragraph 66, Absatz 11, angeführten Personenkreis Bezug genommen wird, erstrecken sich diese Verweisungen auch auf die Richter, denen gemäß dem ersten Satz höchstens die Gehaltsstufe 3 gebührt.
  3. Absatz 3,Die vor dem 1. Jänner 1980 zu einem Gerichtshof erster Instanz ernannten Richter dürfen nur mit ihrem Einverständnis zu einer Vertretungstätigkeit im Sinne des Paragraph 77, Absatz 3 und 4 herangezogen werden.
  4. Absatz 4,Die mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1980 zu einem Gerichtshof erster Instanz ernannten Richter dürfen nur mit ihrem Einverständnis zu einer Vertretungstätigkeit im Sinne des Paragraph 77, Absatz 4, herangezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2015

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12161138

alte Dokumentnummer

N6196120824S