Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 90/1980Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: aus BGBl. Nr. 90/1980, zu BGBl. Nr. 305/1961)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1980,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,)
(1)Absatz eins,Der Personalsenat des Oberlandesgerichtes hat innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach Anhörung der Betroffenen durch Beschluß die Versetzung der Richter beim Oberlandesgericht für den Sprengel des Oberlandesgerichtes zu den Bezirksgerichten oder Gerichtshöfen erster Instanz, die trotz Ausschreibung mangels geeigneter Bewerber nicht besetzt werden konnten, nach Maßgabe des Bedarfes auszusprechen. Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(2)Absatz 2,Den gemäß Abs. 1 zum Gerichtshof erster Instanz ernannten Richtern gebührt höchstens die Gehaltsstufe 3. Soweit in den §§ 66 Abs. 13, 67 Abs. 2, 68b und 68d Abs. 3 auf den im § 66 Abs. 11 angeführten Personenkreis Bezug genommen wird, erstrecken sich diese Verweisungen auch auf die Richter, denen gemäß dem ersten Satz höchstens die Gehaltsstufe 3 gebührt.Den gemäß Absatz eins, zum Gerichtshof erster Instanz ernannten Richtern gebührt höchstens die Gehaltsstufe 3. Soweit in den Paragraphen 66, Absatz 13, 67, Absatz 2, 68 b und 68 d Absatz 3, auf den im Paragraph 66, Absatz 11, angeführten Personenkreis Bezug genommen wird, erstrecken sich diese Verweisungen auch auf die Richter, denen gemäß dem ersten Satz höchstens die Gehaltsstufe 3 gebührt.
(3)Absatz 3,Die vor dem 1. Jänner 1980 zu einem Gerichtshof erster Instanz ernannten Richter dürfen nur mit ihrem Einverständnis zu einer Vertretungstätigkeit im Sinne des § 77 Abs. 3 und 4 herangezogen werden.Die vor dem 1. Jänner 1980 zu einem Gerichtshof erster Instanz ernannten Richter dürfen nur mit ihrem Einverständnis zu einer Vertretungstätigkeit im Sinne des Paragraph 77, Absatz 3 und 4 herangezogen werden.
(4)Absatz 4,Die mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1980 zu einem Gerichtshof erster Instanz ernannten Richter dürfen nur mit ihrem Einverständnis zu einer Vertretungstätigkeit im Sinne des § 77 Abs. 4 herangezogen werden.Die mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1980 zu einem Gerichtshof erster Instanz ernannten Richter dürfen nur mit ihrem Einverständnis zu einer Vertretungstätigkeit im Sinne des Paragraph 77, Absatz 4, herangezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2015
Dokumentnummer
NOR12161138
alte Dokumentnummer
N6196120824S