Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 108Paragraph 108
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Dauer der Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuß
Ausmaß der Minderung
§ 108.Paragraph 108,
(1)Absatz eins,Die Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuß ist entweder für eine bestimmte Zeit oder für dauernd auszusprechen; die Minderung des Ruhegenusses (der Abfertigung) ist mit höchstens 25 v.H. festzusetzen.
(2)Absatz 2,Nach Ablauf der im Erkenntnis bestimmten Zeit ist der strafweise in den zeitlichen Ruhestand versetzte Richter so zu behandeln, als wäre er zur Zeit der Rechtskraft des Erkenntnisses auf Grund des § 83 Abs. 1 Z 1 oder 2 in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden.Nach Ablauf der im Erkenntnis bestimmten Zeit ist der strafweise in den zeitlichen Ruhestand versetzte Richter so zu behandeln, als wäre er zur Zeit der Rechtskraft des Erkenntnisses auf Grund des Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2012
Dokumentnummer
NOR40048413