Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 230/1988Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Beurteilung des Ausbildungsstandes
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Jeder mit der Ausbildung des Richteramtsanwärters betraute Richter, Staatsanwalt oder Beamte hat dessen Leistungen, Ausbildungsstand und Eignung für den Richterberuf nach den im § 54 Abs. 1 genannten Erfordernissen schriftlich zu beurteilen. Der Leiter der Dienststelle hat diese Beurteilung unter Anschluß seiner Stellungnahme dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Dienstweg vorzulegen.Jeder mit der Ausbildung des Richteramtsanwärters betraute Richter, Staatsanwalt oder Beamte hat dessen Leistungen, Ausbildungsstand und Eignung für den Richterberuf nach den im Paragraph 54, Absatz eins, genannten Erfordernissen schriftlich zu beurteilen. Der Leiter der Dienststelle hat diese Beurteilung unter Anschluß seiner Stellungnahme dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Dienstweg vorzulegen.
(2)Absatz 2,Der Präsident des Oberlandesgerichtes soll dem Richteramtsanwärter insoweit mündlich Auskunft über den wesentlichen Inhalt der Beurteilung geben, als dadurch eine Steigerung der Leistungen des Richteramtsanwärters zu erwarten ist. Auf Ersuchen des Richteramtsanwärters ist diese Auskunft jedenfalls zu erteilen.
(3)Absatz 3,Abs. 1 ist von der Finanzprokuratur, vom Rechtsanwalt und vom Notar mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gebiete, auf denen der Richteramtsanwärter verwendet wurde, in einer Verwendungsbestätigung kurz anzuführen sind und eine Beurteilung der Eignung für den Richterberuf zu unterbleiben hat. Die Vorlage der Verwendungsbestätigung hat unmittelbar an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu erfolgen.Absatz eins, ist von der Finanzprokuratur, vom Rechtsanwalt und vom Notar mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gebiete, auf denen der Richteramtsanwärter verwendet wurde, in einer Verwendungsbestätigung kurz anzuführen sind und eine Beurteilung der Eignung für den Richterberuf zu unterbleiben hat. Die Vorlage der Verwendungsbestätigung hat unmittelbar an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu erfolgen.
Schlagworte
Ausbildungsrichter
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2015
Dokumentnummer
NOR12103640
alte Dokumentnummer
N6198811502H