Rechtstracker.at

§ 9 RW-VG

Fassungen
ab 01.01.2018 — BGBl. I Nr. 93/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.01.2018 BGBl. I Nr. 93/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Referenzwerte-Vollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2018BGBl. I Nr. 93/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RW-VG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Meldung von Verstößen

Paragraph 9,

Arbeitnehmer von Administratoren, die gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) 2016/1011 Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder eines auf Grund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakts im Rahmen eines betriebsinternen Verfahrens melden, dürfen deswegen weder

  1. Ziffer eins
    benachteiligt, insbesondere nicht beim Entgelt, beim beruflichen Aufstieg, bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, bei der Versetzung oder bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder
  2. Ziffer 2
    nach strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht werden,
es sei denn, die Meldung ist vorsätzlich unwahr abgegeben worden. Dem Arbeitgeber oder einem Dritten steht ein Schadenersatzanspruch nur bei einer offenbar unrichtigen Meldung, die der Arbeitnehmer mit Schädigungsvorsatz erstattet hat, zu. Die Berechtigung zur Abgabe von Meldungen darf vertraglich nicht eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.

Schlagworte

Ausbildung

Im RIS seit

17.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2017

Gesetzesnummer

20009927

Dokumentnummer

NOR40194864