Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Referenzwerte-Vollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 93/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
Zusammenarbeit mit Drittländern
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Zusammenarbeit und Weiterleitung aller Informationen ist innerhalb desselben Rahmens und zu denselben Zwecken wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, zulässig, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EU) 2016/1011 entsprechen, erforderlich ist.Die Zusammenarbeit und Weiterleitung aller Informationen ist innerhalb desselben Rahmens und zu denselben Zwecken wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 44, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2016/1011 auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, zulässig, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EU) 2016/1011 entsprechen, erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Die Zusammenarbeit mit Behörden von Drittländern ist im selben Umfang wie dem in Art. 39 der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten Umfang möglich.Die Zusammenarbeit mit Behörden von Drittländern ist im selben Umfang wie dem in Artikel 39, der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten Umfang möglich.
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2017
Dokumentnummer
NOR40194865