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§ 7 SAG 2025

Fassungen
ab 01.11.2025 — BGBl. I Nr. 67/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.11.2025 BGBl. I Nr. 67/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Standortabsicherungsgesetz 2025

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.11.2025BGBl. I Nr. 67/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SAG 2025

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Förderungsverfahren, Förderungsvertrag

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Förderungsansuchen sind gemäß den jeweiligen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den Förderungsrichtlinien (Paragraph 9,) von der Abwicklungsstelle zu prüfen. Vom förderungswerbenden Unternehmen ist in jenen Fällen, in denen die Abwicklungsstelle zu einem vom Förderungsansuchen abweichenden Förderungsvorschlag kommt, eine ergänzende Stellungnahme zu diesem Förderungsvorschlag der Abwicklungsstelle einzuholen; dies gilt nicht, wenn die Abweichung infolge der Aliquotierung gemäß Paragraph 10, zu erfolgen hat.
  2. Absatz 2,Auf Anfrage sind dem förderungswerbenden Unternehmen die der Beurteilung des Förderungsansuchens zugrunde gelegten Unterlagen bekanntzugeben.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus entscheidet über das Förderungsansuchen.
  4. Absatz 4,Bei Ablehnung ist das förderungswerbende Unternehmen von der Abwicklungsstelle unter Angabe der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe zu verständigen, sofern das förderungswerbende Unternehmen dies im Rahmen des Förderungsansuchens schriftlich einfordert.
  5. Absatz 5,Auf der Grundlage einer positiven Förderungsentscheidung wird die Förderung in Form einer schriftlichen Zusicherung durch die Abwicklungsstelle im Namen und auf Rechnung des Bundes gewährt. Durch die vorbehaltlose Annahme der Zusicherung kommt der Förderungsvertrag zustande. Im Förderungsvertrag sind Bedingungen, Auflagen und Vorbehalte aufzunehmen, die insbesondere der Einhaltung der Ziele dieses Bundesgesetzes dienen.
  6. Absatz 6,Die Inhalte der Förderungsverträge sind von dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus festzulegen.

Im RIS seit

03.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025

Gesetzesnummer

20012998

Dokumentnummer

NOR40272454

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/67/P7/NOR40272454