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§ 8 SAG 2025

Fassungen
ab 01.11.2025 — BGBl. I Nr. 67/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.11.2025 BGBl. I Nr. 67/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Standortabsicherungsgesetz 2025

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.11.2025BGBl. I Nr. 67/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SAG 2025

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Einstellung und Rückforderung der Förderung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,In den Förderungsrichtlinien (Paragraph 9,) sind die Gründe und Regelungen für die Einstellung und Rückforderung der Förderung festzulegen. Die Einstellung oder Rückforderung der Förderung ist jedenfalls für den Fall vorzusehen, dass dies von Organen der Europäischen Union verlangt wird.
  2. Absatz 2,Bei Vorliegen eines Rückforderungsfalles sind die zurückzuzahlenden Beträge vom Tag der Auszahlung an mit 4% pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode zu vereinbaren. Liegt dieser Zinssatz unter dem von der Europäischen Union für Rückforderungen festgelegten Zinssatz, ist der von der Europäischen Union festgelegte heranzuziehen. Für den Fall eines Verzuges bei der Rückzahlung der Förderung sind Verzugszinsen zu vereinbaren. Diese sind mit 9,2 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr ab Eintritt des Verzuges festzulegen. Der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, ist für das jeweilige Halbjahr maßgebend.

Im RIS seit

03.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025

Gesetzesnummer

20012998

Dokumentnummer

NOR40272455

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/67/P8/NOR40272455