Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 30/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Modul 1 – Inhalte
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Im Modul 1 erfolgt eine theoretische Ausbildung in folgenden Fächern:
Erste Hilfe und erweiterte Erste Hilfe,
Berufsspezifische Rechtsgrundlagen,
Anatomie und Physiologie,
Störungen der Vitalfunktionen und Regelkreise und zu setzende Maßnahmen,
Notfälle bei verschiedenen Krankheitsbildern und zu setzende Maßnahmen,
Spezielle Notfälle und zu setzende Maßnahmen,
Defibrillation mit halbautomatischen Geräten,
Gerätelehre und Sanitätstechnik,
Katastrophen, Großschadensereignisse, Gefahrgutunfälle,
Angewandte Psychologie und Stressbewältigung,
Praktische Übungen ohne Patientenkontakt.
(2)Absatz 2,Im Modul 1 ist eine praktische Ausbildung im Rettungs- und Krankentransportsystem in folgenden Fächern zu absolvieren:
Maßnahmen bei Störungen der Vitalfunktionen und Regelkreise,
Maßnahmen bei verschiedenen Krankheitsbildern,
Maßnahmen bei speziellen Notfällen.
(3)Absatz 3,Der Erfolg in der praktischen Ausbildung ist zu bestätigen.
Schlagworte
Rettungssystem
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2016
Dokumentnummer
NOR40027474