Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 30/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Verkürzte Ausbildungen
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Personen, die
eine Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder
eine Ausbildung in der Pflegehilfe
erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung zum Rettungssanitäter zu absolvieren.
(2)Absatz 2,Eine verkürzte Ausbildung gemäß Abs. 1 beinhaltet insbesondere die in § 33 Abs. 1 angeführten Fächer unter Berücksichtigung der in der vorangegangenen Ausbildung erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse.Eine verkürzte Ausbildung gemäß Absatz eins, beinhaltet insbesondere die in Paragraph 33, Absatz eins, angeführten Fächer unter Berücksichtigung der in der vorangegangenen Ausbildung erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen insbesondere über Dauer und Inhalte der verkürzten Ausbildungen festzulegen.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2016
Dokumentnummer
NOR40027475