Rechtstracker.at

§ 34 SanG

Fassungen
ab 01.07.2002 — BGBl. I Nr. 30/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 34 heute01.07.2002 BGBl. I Nr. 30/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sanitätergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.07.2002BGBl. I Nr. 30/2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SanG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Verkürzte Ausbildungen

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Personen, die
    1. Ziffer eins
      ein Studium der Medizin,
    2. Ziffer 2
      eine Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder
    3. Ziffer 3
      eine Ausbildung in der Pflegehilfe
    erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung zum Rettungssanitäter zu absolvieren.
  2. Absatz 2,Eine verkürzte Ausbildung gemäß Absatz eins, beinhaltet insbesondere die in Paragraph 33, Absatz eins, angeführten Fächer unter Berücksichtigung der in der vorangegangenen Ausbildung erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen insbesondere über Dauer und Inhalte der verkürzten Ausbildungen festzulegen.

Schlagworte

Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2016

Gesetzesnummer

20001744

Dokumentnummer

NOR40027475